Clemens August, Erzbischof von Köln, Reichserzkanzler für Italien und Kurfürst, Administrator und Deutschmeister usw., und Carl [Eugen], Herzog zu Württemberg, bekunden: Der DO, namentlich die Kommende Kapfenburg, hat von den + Herzogen Ludwig, Friedrich [I.] und Johann Friedrich von Württemberg in den Jahren 1590, 1595, 1602, 1608 und 1618 im württ. Forst Heidenheim das Jagdrecht anfangs nur als bloßes Gnadenjagen, dann gegen ein der württ. Landschreiberei vorgeschossenes Kapital von 10.000 fl pfandweise erhalten. Nachdem Ende 1751 die Überlassung der Forst- und Jagdhoheit in diesen Distrikten an den DO verabredet, am 23. Dez. 1751 eine Verkaufspunktation geschlossen und im Juli 1752 die Besitzeinweisung des DO erfolgt waren, schließen beide A. einen unwiderruflichen Vertrag über folgende Punkte: 1) Überlassung der Forst- und Jagdregalien an den DO in den von ihm pfandweise innegehabten in den Reversen von 1608, 1612 und 1625 beschriebenen Distrikten, sowie in den Gemarkungen Brastelburg, Geiselwang und Waldhausen mit Einschluß des DO-Waldes Wallen- oder Höllenbau, 2) Zustimmung der Agnaten des herzoglichen Hauses zu diesem Verkauf und Verwendung der Kaufsumme ausschließlich zugunsten des Herzogtums (in rem ducatus), nämlich für die Erwerbung der Güter Schaubeck und Lindach, 3) Anerkennung der vom 12. - 15. Juli 1752 von einer beiderseitigen Kommission besichtigten, durch 83 einzeln beschriebene Grenzsteine festgelegten Grenze ebenso wie der nicht abgesteinten, jedoch namentlich durch die am 24. Juni 1741 zwischen dem Herzogtum Württemberg und den Grafen von Oettingen-Wallerstein vereinbarte Forst- und Jagdgrenzbeschreibung festgelegten Grenze, 4) Nicht-Rechtsentwehrung (evictio) des Herzogtums Württemberg wegen der noch andauernden Auseinandersetzungen mit Oettingen-Wallerstein um die Ausübung des Forstrechts, 5) württ. Forst- und Jagdhoheit in einer Enklave, dem Faktoriewald Wellenstein, 6) Äckerichsgerechtigkeit der DO-Untertanen zu Waldhausen im württ. Teil des Heidenheimer Forsts, 7) ausschließlich forstmäßige Behandlung sämtlicher abgetretener Jagden und gemeinsames Vorgehen der beiderseitigen Forstbeamten insbesondere bei der Bekämpfung der Wilderei, 8) Anrechnung des 1612 und 1625 Herzog Johann Friedrich gewährten Darlehens von 10.000 fl auf die bereits 1752 entrichtete Kaufsumme von insgesamt 60.000 fl und 9) Übergabe der Jagensreverse des [Johann Eustach von] Westernach und anderer, insgesamt 19 Stück, an den DO. - Jede Partei erhält eine Ausf. des Vertrags.