Hans Benngel, B. zu Stuttgart, daselbst gef., weil er, obgleich er etliche "Lohnwingert" in Anbau übernommen und Bestandsgeld darauf erhalten hatte, wider die fürstliche Landesordnung in fremde Kriegsdienste hatte ziehen wollen, auch den Stadtknecht, der ihn deshalb ermahnte und vor den Vogt zitieren wollte, gewaltsam verletzt und dazu übel geflucht hatte, jedoch statt der verwirkten Strafe auf seine Bitte mit dem Verbot des Waffentragens auf Lebenszeit bestraft, gelobt eidlich, dies zu befolgen, und schwört U. Im Übertretungsfalle soll er ohne Rechtsverfahren vom Nachrichter mit dem Schwert gerichtet werden.