Klage gegen den vom Erzbischof von Köln bereits ratifizierten Teilungsvertrag mit dem Pfalzgrafen bei Rhein, wonach die Dörfer Harzheim (Gem. Mechernich, Kr. Schleiden), Holzheim (ebenso), Breitenbenden (ebenso) und Antweiler (Gem. Veytal, Kr. Euskirchen) an das Erzstift Köln und Satzvey (Gem. Veytal, Kr. Euskirchen), Firmenich (ebenso) und Glehn (Gem. Mechernich, Kr. Schleiden) an das Herzogtum Jülich fallen, weil er ohne Zustimmung des Domkapitels und auch ohne seine Hinzuziehung zu den Vorverhandlungen von 1728 und 1731 abgeschlossen worden ist. Dieser Vertrag sei zum Nachteil des Erzstifts, da er ausdrücklich Gewährleistungsansprüche (”pactum evictionis“) ausschließe. Von den Kurköln zugesprochenen Ortschaften sei die Besitzzugehörigkeit Holzheims und Breitenbendens umstritten. Um sie stritten seit 1599 (1596) der Erzbischof von Trier als ”dominus directus“ und das gräfliche Haus Manderscheid-Blankenheim gegen das gräfliche Haus von der Mark, und der Prozeß sei immer noch am RKG anhängig.