Rechtsstreit um die Ausführung eines Urteils der Hofkanzlei von 1670 (rechtskräftig geworden nach Abweisung der RKG-Appellation dagegen 1675), mit dem dem Vater des Appellaten die Herausgabe des Mobiliarbesitzes seiner 2. Frau an deren testamentarische Erbin [Josina Johanna von Wittenhorst], die Mutter des Appellanten, auferlegt worden war. Nachdem sein Vater die Ausführung des Urteils und Herausgabe des Mobiliarbesitzes bis zu seinem Tode 1678 verhindert hatte, bestritt und bestreitet der Appellat, Sohn 1. Ehe, die Berechtigung von Ansprüchen gegen ihn, da er nicht Mobiliarerbe seines Vaters geworden sei, und verwies den Appellanten damit an seine Stiefmutter. Diese, von ihrem Stiefsohn abgefunden, machte Ansprüche auf die ihrem Mann in dessen 2. Ehevertrag zugesagte Abfindung seiner Leibzuchtansprüche gegen den Appellanten geltend. Die RKG-Appellation richtet sich dagegen, daß ihr diese, die der Appellant grundsätzlich anerkannt, aber erst, nachdem er in den Besitz des Erbes gekommen wäre, zu befriedigen angesehen hatte, zuerkannt worden waren, und zugleich der Appellat lediglich zur Herausgabe dessen, was er als noch auf Haus Gürzenich vorhanden angeben würde, verpflichtet, im übrigen aber ihm freigestellt wurde, sich durch Purgationseid von allen weiteren Ansprüchen zu befreien. Für solche wurde der Appellant auf Susanna Helena von Goltz als Witwe ihres Mannes und damit dessen Mobiliarerbin und Erbin des in dessen 1. Ehevertrag nicht gebundenen - allerdings inzwischen vom Stiefsohn abgefundenen - Anspruches auf ein Drittel des Vermögens ihres Mannes verwiesen. Während der Appellant Fristversäumnisse bei der Einleitung des RKG-Verfahrens mit seinen Pflichten als Landkommissar entschuldigt und dagegen Restitutio in integrum erhalten hatte, bezweifelt von Schellart die Zulässigkeit dieser Begründung. Mit Urteil vom 24. Januar 1725 verwarf das RKG „von Amts wegen“ das Urteil der Vorinstanz und entschied, daß der Appellant „vorerst“ in die ihm 1670 und 1675 zuerkannte Possession des Mobiliarerbes zu immittieren sei, der Appellat ihm alle noch unter seiner Gewalt befindlichen Wittenhorstschen Mobilien herauszugeben und die durch Adam Wilhelm von Schellart möglicherweise an dessen 3. Frau gebrachten Mobilien wieder beizuschaffen und herauszugeben habe. Der Appellant solle bis zur Befolgung dieses Urteils in einem Drittel aller Schellartschen Besitzungen in den Herzogtümern Jülich und Berg immittiert werden. Der Wittenhorstsche Nachlaß wurde vom übrigen Nachlaß getrennt. Über Forderungen aus Schulden, die Hermine Elisabeth von Wittenhorst eingelöst haben sollte, sollte am RKG verhandelt werden. Im folgenden wurde um die Ausführung des Urteils unter Beteiligung des durch RKG-Mandat (17. Juli 1725) mit der Durchführung beauftragten Herzogs von Jülich-Berg gestritten.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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