Abt Bonifatius und der Konvent zu Limburg verleihen, mit Rat und Zustimmung der Vorsteher (presidenten) ihres Ordens und Kurfürst Philipps von der Pfalz, dem Junker Graf Bernhard zu Leiningen-Dagsburg auf seinen Lebtag das Schloss Friedelsheim (Fridelßheim), mitsamt dem Burggraben, den Gräben im Burgfriedensbereich, den daraus gespeisten Gärten und dem Obstgarten hinter der Hofscheuer. Das Öffnungsrecht des Pfalzgrafen bleibt davon unberührt. Bernhard mag das Schloss nutzen und nießen, wobei er die Güter in gewöhnlichem Bau halten soll. Möchte Bernhard darüber hinaus aus eigenem Willen "etwas buwen", ist ihm das Kloster nicht zur Erstattung der Kosten verpflichtet, will ihm aber Bauholz aus seinen Wäldern reichen. Für die Verleihung soll Graf Bernhard dem Kloster jährlich zu Johannistag [24.06.] 20 Gulden ausrichten. Da Bernhard dem Kloster bereits 100 Gulden gegeben hat, soll diese Gültzahlung erst zum fünften Jahr ansetzen. Versäumt Bernhard die Zinszahlung, hat er das Schloss mitsamt seiner Habe zu räumen und dasselbe wieder dem Kloster zu überantworten. Schäden, die durch Bernhard und die Seinen namentlich mit Feuer und Fehde am Schloss entstehen, sollen der Graf und seine Erben ersetzen. Falls Bernhard innerhalb von fünf Jahren stirbt, sollen die 100 Gulden und seine dortige Habe, vorbehaltlich der darüber getroffenen Verfügungen, dem Kloster verfallen. Das Kloster soll seine eigenen Angehörigen und Besitztümer, insbesondere Korn und Wein, in Fehden oder Notzeiten im Schloss ein- und unterbringen dürfen. Graf Bernhard hat sein Bauerngut zu Biedesheim (acker gut zu Bysenßheim) als freies Eigengut vor Gericht zu Unterpfand gesetzt, das das Kloster bei Verstößen gegen den Vertrag belangen darf. Abt und Konvent kündigen ihr Siegel an. Kurfürst Philipp von der Pfalz bestätigt, auf ihre Bitten und aufgrund seines Öffnungsrechts an Friedelsheim, die Verleihung und kündigt sein Siegel an.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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