Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz verschreibt der Priorin und dem Konvent St. Agnes zu Liebenau eine jährliche Gülte von 24 Malter Hafer auf den Zehnt zu Friesenheim, nachdem diese ihr Gütlein zu Ruchheim mit Zubehör an den Pfalzgrafen überantwortet haben, der es dem Amt Neustadt zugeordnet hat. Bei Misswuchs oder Hagel soll die Korngülte um die Ernteverluste verringert werden. Der Vertrag soll gelten, solange der Pfalzgraf und seine Erben das Gütlein in ihrem Besitz haben.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Baden-Württemberg
Objekt beim Datenpartner
Loading...