Klage wegen Nichtzuständigkeit der Vorinstanz. Der Appellant soll an Paulus Groß, Förster des Appellaten in Bronsfeld (Kr. Schleiden), am 4. Juli 1736 im Dorf Harperscheid (Kr. Schleiden) Körperverletzung verübt haben und war deswegen vom Appellaten vor das jül.-berg. Geheimratsdicasterium gezogen worden. Von Harff beruft sich darauf, als Domherr zu Trier nicht der jül.-berg. Gerichtsbarkeit unterworfen zu sein. Er bestreitet, daß der Graf in der Herrschaft Schleiden Territorialherr sei und daß er Förster einsetzen dürfe. Folglich könne er durch den Vorfall auch nicht beschwert sein. Der Appellat argumentiert, da der Streit zwischen den beiden um ein der jül.- berg. Hoheit unterworfenes Rittergut gegangen sei, sei von Harff nicht als Domherr von Trier, sondern als jül. „Cavallier“ in Düsseldorf angeklagt worden.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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