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Funk, Friedrich Franz; geb. in Quartschen bei Küstrin 1803; seit 1820 Student Theologie bis 1824; Bewerbung an das Oberlandesgericht Frankfurt
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Rep. 5 Universitätsgericht >> 2. Universitätsgericht 1819-1944 >> 2.3 Verbindungswesen - Allgemeines und einzelne Verbindungen >> Untersuchungen gegen die Mitglieder landsmannschaftlicher Verbindungen unter den Studenten
Enthält: Bl. 55: Wird schriftlich angewiesen, sofort sein Abgangszeugnis zurückzuschicken, da ihm nachgewiesen wurde, dass er Mitglied einer verbotenen Verbindung war. Mitteilung an das Oberlandesgericht Frankfurt/Oder;
Bl. 60: Schreiben des Oberlandesgerichtes Frankfurt, senden das Sittenzeugnis zurück und teilen mit, dass Funk bisher zurückgestellt wurde;
Bl. 62: Funk erscheint, um sein Abgangszeugnis revidieren zu lassen und zur Vernehmung;
Brief des Vormundes - Er gibt an, dass er über sein Mündel nur Gutes sagen kann. Die Verbindung hat der Sittlichkeit gedient. Er bittet für sein Mündel;
Bl. 68: Schreiben des Oberlandesgerichtes Frankfurt - weisen darauf hin, dass das Sittenzeugnis durch die Unterschrift Witzlebens rechtskräftig ist;
Bl. 76: Mitteilung des Universitätsrichters, dass Funk zur weiteren Klärung seiner Verbindung zur Landsmannschaft zur Vernehmung kommen soll;
Bl. 84 f.: Schreiben des Vormunds an den Universitätsrichter. Dankt dafür, dass die Verhandlung am heimatlichen Gericht stattfinden durfte. Spricht wieder für sein Mündel und bittet darum, dass die Abgangszeugnisse bald wieder für gültig erklärt werden;
Bl. 91: Schreiben des Universitätsrichters an den Justiziar in Quartschen. Funk hält noch wichtige Aussagen zurück, die zur Ermittlung von Mitgliedern nötig sind, die sich noch an der Universität befinden. Der Universitätsrichter legt die noch offenen Fragen dar;
Bl. 117-135: Funk wird am 21. Juni 1824 erneut vernommen. Beantwortet Fragen;
1. zu persönlichen Verhältnissen (Lebenslauf);
2. Ob, seit wann und in welcher landsmannschaftlichen Verbindung er war? - dem Märkischen Verein zwischen Ostern und Michaelis 1821 beigetreten;
3. Zweck der Verbindung: Fleiß zu erhöhen, um einen anderen Verein, der Mitglieder anwarb um sittsame Studenten vom rechten Wege abzubringen, Widerstand leisten zu können; Collegia regelmäßig zu besuchen und darüber zu sprechen;
4. Gehalt der Konstitution und wo sie sich befindet. Es gab keine förmliche Konstitution, nur allgemeine Regeln waren aufgeschrieben, sie beinhalteten im wesentlichen das, was zu Punkt 3 angegeben wurde. Wo sie sich befinden weiß er nicht;
5. Welche Beamte der Verein hatte, worin deren Rechte und Pflichten bestanden, wer diese Stellen noch bebekleidet hat? Gab keine wirklichen Beamten. Es sind wegen guten Verhaltens in den Vordergrund getreten: Heinrichs, Westphal, Herzberg, Bennigsen, Müller;
6. Seit wann die Verbindung bestand: Weiß er nicht, doch dass sie seit Dezember vergangenen Jahres aufgelöst sei, da die Studenten die Universität verlassen haben;
7. Wer die übrigen Mitglieder während seiner Zeit waren, mit genauen Angaben zur Person - nennt auf Bl. 122a 19 Personen;
8. Bei der Aufnahme keine Förmlichkeiten, durch Handschlag nahm der Teilnehmer die Regeln des Vereins an;
9. Der Verein kam unregelmäßig nachmittags oder abends zusammen. Die Meinungsverschiedenheiten wurden einzeln behandelt und dann abgestimmt. Schriftlich ist niemals verhandelt worden;
10. und 11. Wird über die Teilnahme an Fechtboden berichtet;
12. Fanden keine Duelle statt, etwaige Streitigkeiten wurden im Guten begelegt;
13. Der Verein besaß 3 Uniformen, wo sie sind weiß er nicht, sie wurden zu Festlichkeiten getragen;
14. Motto war "Foederis membra valent concordia", keine Abzeichen, manche Studenten hatten sich auch die Farben orange, gelb, weiß (Farben der Mark) angelegt;
Bl. 128-135: Funk räumt ein:
Bl. 129 zu 5: Verbindung besaß einen Senior, der die Aufsicht über das Ganze hatte und etwaige Streitigkeiten schlichten musste. Der Konsenior hatte Aufsicht über den Fechtboden und leistete die Vergnügungen [Ausgaben, Zahlungen, Unterhalt] leisten. Vertrat auch die Stelle des Seniors;
Der Sekretär verwaltete die Kasse, in der regelmäßig 2% des Wechsels von den Mitgliedern gezählt wurde. Senioren waren so viel ihm bekannt ist Heinrich Westphal, Quenstädt und Bennigsen. Konsenioren waren in der Regel auch die Senioren, doch weiß er, dass außerdem noch Becker und Herzberg [Konsenioren waren];
Bl. 131 zu 8: Bei der Aufnahme eines Mitgliedes bekam dieses zuerst die Konstitution zu lesen. Durch Handschlag musste er sich damit einverstanden erklären, dann wurde er in die Liste eingetragen und sein Wechselbetrag [Mitgliedsbeitrag] darin vermerkt. Kann sich jedoch nicht erinnern, ob in der Konstitution stand, dass die Verbindung geheim gehalten werden soll;
zu 9. Bei Stimmengleichheit entschied der Senior, sonst die Mehrheit der Stimmen. Bei Aufnahme von Mitgliedern musste 3/4 der Stimmen vorhanden sein;
zu 10: Verein hatte eine Kasse die der Sekretär verwaltete, dieser musste jeden Monat Rechnung ablegen beim Senior;
Bl. 132 zu 11: Von der Kasse wurde der Fechtmeister bezahlt, Erhebung der Beiträge;
zu 15: Freundschaftliche Beziehungen zu Pommerania, Thuringia. Zum 1. und 13. des Monats fanden Seniorenkonvente statt. Die behandelten Dinge wurden dann den Mitgliedern in einem besonderen Konvent mitgeteilt, abgesprochen, das Resultat wurde dann dem Seniorenkonvent mitgeteilt;
zu 16: Verhältnis zwischen Landsmannschaft und Burschenschaft;
Bl. 138: Funk bittet das Gericht um baldige Bekanntgabe des Urteils.
Sachakte
Untersuchungen gegen die Mitglieder landsmannschaftlicher Verbindungen unter den Studenten
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.