Erzbischof Johann von Trier schlichtet die Streitigkeiten zwischen den Grafen Philipp von Virneburg und Neuenahr, Herr zu Saffenburg, und Dietrich von Manderscheid, Herr zu Schleiden, über die [weltliche] Propstei zu Bitburg (Biedburg) und Dudeldorf (Dudelndorff) an dem von ihm am gestrigen Tag zu Trier gesetzten Schiedstag und bescheidet die Parteien nach ihrer Anhörung durch seine Räte wie folgt: (1) Graf Dietrich soll Graf Philipp wegen der Verschreibung und der Propstei Bitburg und Dudeldorf 700 rheinische Gulden an den kommenden oisterheiligen tagen (1473 April 18) oder 14 Tage danach bezahlen und diesem auch die Bezahlung durch eine Verschreibung und durch Bürgen sicherstellen. (2) Ist Graf Philipp der Zahlung der schuldigen Summe wie oben genannt sicher, so hat er den heubtbrieff und eventuell andere Urkunden, die er über die Propstei hat, herauszugeben. (3) Damit beide Seiten den Ausgleich befolgen, müssen Graf Dietrich den scholtbrieff und Graf Philipp die verschribunge über die vurgeschrieben ampte in die erzbischöfliche Kanzlei schicken; der Erzbischof verpflichtet sich, die beiden Urkunden der jeweils anderen Seite unverzüglich zukommen zu lassen. (4) Damit sind alle Streitigkeiten und Ansprüche zwischen beiden Parteien beigelegt und abgegolten. Sr.: Ausst. Ausf. Perg. - Sg. anh., besch. - Rv.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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