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Göbel von Menchhusen, Freigraf des Reiches, und Erzbischof Dietrichs von Köln, Herzogs zu Westfalen, bekundet allen echten und rechten Freischöffe...
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Nassau-Oranien: Urkunden >> 15. Jahrhundert >> 1426-1450 >> 1447
1447-06-13
inseriert in dem Vidimus von 1449 März 5
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: D. dinstag nach unsers hern fronlichams tage 1447
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Göbel von Menchhusen, Freigraf des Reiches, und Erzbischof Dietrichs von Köln, Herzogs zu Westfalen, bekundet allen echten und rechten Freischöffen der freien heimlichen Acht, dass er am heutigen Tage am Freistuhl zu Fredeburg im Lande Bilstein über die Klage entschieden hat, die Bürgermeister und Rat der Stadt Weißenburg durch ihren Bevollmächtigten, Stadtschreiber Peter Butzroß, gegen Walter Zeiß von Weißenburg erhoben haben. Sie haben ihn beschuldigt, der Stadt zu Unrecht große Kosten, Schäden und Verdreißlichkeiten zugefügt zu haben, worauf der Aussteller Walter Zeiß vor Gericht geladen hat. Dieser ist dort auch erschienen, während der Vertreter der Stadt Weißenburg, Peter Butzroß es trotz der gegenteiligen Versicherung der Vollmacht unterlassen hat, im Gericht die erhobene Klage zu beweisen, sondern sich vielmehr dieser Gerichtssitzung durch Flucht entzogen hat. Daraufhin ließ Walter Zeiß durch seinen Fürsprecher das Gericht um ein Urteil ersuchen, angesichts dessen, dass die Weißenburger ihre Klage, die Walter an Leib, Ehre und Gut geht, nicht bewiesen haben und ihn mit dieser unbegründeten Klage nun schon 8 Jahre hindurch verfolgen, seitdem er sie erstmals vor diesem Freistuhl gewonnen hat, und ihm deshalb große Kosten und Schäden verursacht haben. Mit der Antwort wurde Hans von Hennichhusen betraut, der als Recht wies, dass die Weißenburger durch ihr Verhalten sich selbst überführt haben und Walter Zeiß ihrer Klage und aller Ansprüche gänzlich ledig ist und seine Sache gewonnen hat, so dass alle Bekundungen der Weißenburger, von ihnen erlangten Urteile, Schreiben oder Urkunden, Walter Zeiß keinen Nachteil und Schaden mehr zufügen können. Dieses Urteil ward besetzt mit Hans von Juickelhem, Hans von Salney und Henke Schütze. Ferner ließ Walter Zeiß das Gericht durch seinen Fürsprecher fragen, nachdem ihm die Weißenburger durch das vorherige Urteil verfallen sind, ob sie nicht denselben Stand stehen sollten (stand ston soltent), der ihm gebührt hätte, wenn er ihnen verfallen wäre. Die Antwort wurde an König (Koning) von Dorlar gestellt, der als Recht wies, daß die Weißenburger Walter Zeiß denselben Stand stehen sollen, der ihm zu stehen gebührt hätte, wenn er ihnen verfallen wäre. Dieses Urteil war besetzt mit Hans von Heyminchusen, Hennecke Hombergh und Hennecke Dorlar. Der Freigraf Göbel erklärt dieses Urteil unter des Königs Bann allen echten und rechten Freischöffen für rechtsgültig und gebietet ihnen, Walter Zeiß darin zu schirmen und ihn dabei zu unterstützen, sofern er das von ihnen begehrt, wozu sie bei dem Eid, den sie des Königs Gericht und der heiligen Acht geschworen haben, verpflichtet sind. Bei dieser Verhandlung und dem obigen Urteil waren zugegen: Junker Noldekin van Berninchhusen, Truchseß und Stuhlherr zu Fredeburg, Junker Hunold von Hanxleden, Junker Heinrich Torcke, Junker Johann von Odingen, Heinrich von Hanxleden, Wilhelm Striche, Brunhart von Heyminchhusen, Bürgermeister zu Fredeburg, Hans Halffwynner, Hans Kuickelhem, Hennecke die Synne, Heynman Loußman, Hans Copper, Eberhard auf dem Keller, Ernst Schröder, Heinemann Becker, Gockel Brocke, Lonrad Lauwer, Heinemann Slentzer, alle Bürger zu Fredeburg, Lienhart Riiser von Ulm, Hans von Heyminchhusen, Koning von Dorlar, Hennecke von Greminchusen, Hermann Kort von Geminchusen, Hennecke Dorlar von Menchusen, Die Kort von Menchhusen, Hennecke zum Berckhofe, Hennecke Hombergh zu Arp, Hans von Kuickelheim, Tielmann Konicken Söhne von Kuickelhem, Henkel von Bracht, Hennecke Schutze von Obringhusen, Nagel von Berghusen, Dietrich Habersack, Hans von Salney und Heinrich Rost, der frone.
Vermerke (Urkunde): Siegler: Es siegeln der Aussteller und Bürgermeister und Rat der Stadt Fredeburg mit ihrem Stadtsiegel.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
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