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Streitgegenstand sind die Kölner Lehen Ursfeld und Mittelursfeld, mit denen, von beiden Seiten unbestritten, 1555 Balthasar von Streithagen belehnt worden war. Beide Seiten bestreiten der jeweils anderen, legitimer Nachfolger dieses ersten Lehensnehmers zu sein, wobei gleichermaßen der hinreichende Beweis der Abstammung von diesem wie die Bewertung einer möglicherweise illegitimen oder nachträglich legitimierten Geburt eines Vorfahren jeder Seite von Bedeutung ist. Der Appellant bestreitet auf Grund von Minderjährigkeiten und kriegsbedingter Abwesenheit eine Verjährung seiner Ansprüche. Die Güter waren zu Beginn des Rechtsstreites in der Hand der Appellaten, wobei Ursfeld (von St. Remy ?) der Deutschordensballei Alten-Biesen verhypothekisiert und - offenbar während des Rechtsstreites - zugunsten seiner Gläubiger ver- und vom ehemaligen Aachener Bürgermeister de Fays ersteigert worden war. Da weder der Orden noch die Witwe de Fays im vorinstanzlichen Verfahren geladen waren, sieht sich von Ottegraven als einzig verbliebener Appellat. Er erklärt, der Streitfall (um die Zwangsversteigerung) mit dem Deutschen Orden sei von der Mannkammer Heerlen nach dem Haag gegangen, von wo nie nach Bonn appelliert worden sei. Dieser Fall sei somit desert. Am 13. Oktober 1729 wurde auf Rufen gegen die nichterschienenen Zitierten erkannt, mit Urteil vom 6. März 1730 in Bezug auf sie die Streitbestätigung als erfolgt angenommen. Zwischen 1750 und 1777 sind keine Handlungen protokolliert. Am 7. Juni 1777 erging Citatio ad reassumendum gegen die Erben der Appellaten. Gegen eine vom appellatischen Prokurator vorgelegte Verzichtserklärung der Witwe Streithagen ließ diese protestieren. Sie habe die darin genannten 50 Rtlr. als Abschlag auf ihre Ansprüche, nicht als Abstandssumme genommen.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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