Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 28. Sept. 1718, wonach die Appellanten dem Appellaten 1000 Rtlr. Kapital zzgl. Zinsen seit 1665 aufgrund einer Schuldverschreibung der Eheleute Ernst von der Lipp gen. Hoen und Johanna Magdalena von Hall für Werner Adolph von Widdendorf, den Schwager des Vorklägers Freiherr von Bronsart, bei Verpfändung des zum Haus Broich gehörigen Guts Hanenbach, ferner 355 Rltr. und 25 Rtlr. Kapital zzgl. Zinsen bezahlen müssen. Die Appellanten lehnen dies ab, da sie zwar das Haus Broich innehätten, jedoch nicht als Erben des Ernst von der Lipp gen. Broich. Ihrem Vater sei vielmehr seitens seiner Familie der adelige Vorteil vorenthalten worden.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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