Genehmigung des vogteigerichtlichen Projekts, Abreichung der bürgerlichen Holzgaben und Ansprüche des Schultheißen in dieser Hinsicht (Qu. 1-5), sowie Anwendung dieser Resolution auf die Holzgaben des Bürgermeisters und des Schulmeisters (Qu. 1-3) (Calw, Zavelstein)