Kaiser Ludwig befreit Rat und Gemeinschaft der Bürger zu Leutkirch angesichts ihrer Dienste für Kaiser und Reich von Pfändungen für Schulden desjenigen, der sie (die Stadt) von ihm und dem Reich als Pfand innehat, oder für Schulden seines Landvogts und gebietet seinen Landvögten und Vögten Befolgung seiner Anordnung.