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Erbschaftsstreit wegen der Ausschließung des Appellaten Wilhelm Schmitz bei der Aufteilung der Hinterlassenschaft seines gleichnamigen Großvaters Wilhelm Schmitz unter den fünf Appellanten. Nachdem Dietrich Conrad 1738 für 810 Rtlr. den Anteil des Appellaten gekauft hatte, wollten die Appellanten dem letzteren nach einer längeren Abwesenheit aufgrund fremder Kriegsdienste im Ausland angeblich nur 105 Rtlr. ausbezahlen. Ihre Berufung an das RKG ist gegen ein Urteil gerichtet, das der Klage von Wilhelm Schmitz stattgab. Er hatte sich darüber beschwert, daß ihm von den 810 Rtlr. nach Abzug von 160 Rtlr. für Schulden seines Vaters Jakob Schmitz, der der Brauerzunft von Köln angehörte, und weiteren Beträgen schließlich nur ein Rest von 105 Rtlr. blieb. Der Appellat bestritt, daß die Schulden seines Vaters anzurechnen seien, und führte den Restbetrag auf überhöhte Quittungen und andere unrechtmäßige Bescheinigungen über finanzielle Leistungen der Appellanten zurück. Er verwies darauf, daß er über den Umfang der Erbschaft zur Zeit des Kaufvertrags nicht informiert war, so daß dieser nichtig sei, und verlangte die Restitution seines Erbschaftsanteils. Die Appellanten bestehen dagegen auf der Gültigkeit des Kaufvertrags.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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