Hans Burckhard von Wernau zu Wernau (Werdnau) bekundet, dass ihm Bürgermeister und Rat der Stadt Ulm gewährt haben, in der Stadt eine Behausung zu mieten oder zu kaufen und sie 3 Jahre lang zu gebrauchen; er verpflichtet sich während dieser Zeit sich dem Ulmer Recht wie ein anderer Bürger zu unterstellen, von dem Wein das Umgeld zu zahlen und jährlich 20 Gulden rheinisch zu entrichten.