Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz nimmt, auch für seinen Sohn Philipp und beider Erben, das Stift St. German zu Speyer mit all seinen Leuten und Gütern in seinen erblichen Schirm, nachdem sich auch der Speyerer Bischof Johann gegenüber der Kurpfalz verschrieben hatte. Der Pfalzgraf will Dekan, Kapitel und alle Personen des Stifts mit ihren Gütern wie seine eigenen Lande und Leute schirmen und rechtlich handhaben, doch nicht gegen einen Bischof von Speyer. Der Aussteller weist seine Ober- und Unteramtleute um Beachtung und Sicherstellung des Schirms an, der gelten soll, sofern den Beschirmten der Rechtsgang vor dem Pfalzgrafen, seinen Richtern und Räten oder vor den gewiesenen Gerichten genügt. Geistliche Angelegenheiten sind dabei vor geistlichen Gerichten zu handhaben.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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