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Wilhelm [IV.] Graf von Henneberg, sowie Johann (Hannss) von der
Tann, Karl (Karoll) von Trümbach (Trubenbach), Johann von Haun und Johann
(Hannss)...
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1521-1530
1528 Juli 21
Ausfertigung, Pergament, sieben mit Pergamentstreifen angehängte Siegel
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Gescheen auf Dinstag nach divisionis apostolorum anno funfzehenhundert unnd achtunndzwanntzig
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Wilhelm [IV.] Graf von Henneberg, sowie Johann (Hannss) von der Tann, Karl (Karoll) von Trümbach (Trubenbach), Johann von Haun und Johann (Hannss) Hoelen, bekunden, dass sie als gewählte (gewilkurte) Schiedsleute in einem Streit zwischen Johann [von Henneberg], Wilhelms Sohn und Koadjutor von Fulda, und ihrem Vetter und Schwager, Philipp von Eberstein, die Ämter und Gerichte Bieberstein und Neuhof (Newenhoff) betreffend, einen Vergleich geschlossen haben. Es ist entschieden worden, dass die anklagende Seite innerhalb der nächsten vier Wochen ihre Klage schriftlich und in zweifacher Ausfertigung zuschicken soll - eine Ausfertigung an den Angeklagten und die andere, besiegelte Ausfertigung zur Ergänzung der Akten an die Herren von der Tann in deren Haus und Hofhaltung. Daraufhin soll die angeklagte Partei innerhalb eines Monats mit einer Verteidigungsschrift (antwort und excepcion) schriftlich und in besiegelter, zweifacher Ausfertigung - eine an die klagende Partei und eine an die Herren von der Tann - antworten. Darauf soll die Klägerseite ihren Einspruch (replica oder einrede) innerhalb eines Monats in zweifacher Ausfertigung einreichen. Die Beklagten dürfen in einer Verteidigungsschrift (gegenrede oder duplica) antworten. Für die Versendung dieser vier Schriftsätze (ubirschickung dieser virer rechtsetz) hat jede Partei jeweils einen Monat Zeit. Sollte eine Partei für die Beschaffung von erforderlichen Dokumenten Hilfe benötigen, soll diese von den Schiedsleuten innerhalb eines Monats gewährt werden. Wird hierbei ein notarielles Transsumpt vorgelegt, muss innerhalb von zwei Monaten darauf reagiert werden, wobei von keiner Partei mehr als eine weitere Gerichtssitzung (satz) zugelassen werden soll. Falls erforderlich, sollen Besichtigungen vor Ort vorgenommen werden. Nach Übersendung aller Schriften und eventuellen Besichtigungen wollen die Schiedsleute innerhalb von vier Wochen zu Gericht sitzen und zunächst versuchen, die Parteien gütlich zu vergleichen. Sollte dies nicht gelingen, soll ein Urteil (rechtspruch) gesprochen werden. Danach soll das Urteil ohne jede Einrede bestehen bleiben. Sollte jemand von den Streitparteien während eines schwebenden Verfahrens (schwebenden anlass) versterben, dürfen dessen Erben das Verfahren ungehindert fortsetzen. Sollte einer der Schiedsleute versterben oder verhindert sein, sollen die Parteien einen Ersatzmann für ihn suchen. Sollte Wilhelm von Henneberg zu einer eventuellen Besichtigung nicht erscheinen können, kann er einen bevollmächtigten Rat entsenden. Dieser Vergleich ist zweifach ausgefertigt worden. Die Streitparteien bekunden, dass sie den Vergleich akzeptieren. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers 1, Avers 2, Avers 3, Avers 4, Avers 5, Avers 6, Avers 7)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Wilhelm von Henneberg, Koadjutor Johann, Philipp von Eberstein, Johann von der Tann, Johann von Haun, Karl von Trümbach, Johann Hoelen
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: Nr. 1478
Die Reihenfolge der Siegler wurde anhand der Wappen erstellt. Sie weicht von der Reihenfolge der Schiedsleute im Text ab.
Vgl. hierzu auch Nr. 1478.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.