Ritterschaft und Städte beider Fürstentümer Jülich und Berg bekunden: Die Landesprivilegien sehen ausdrücklich vor, dass der zeitige Herzog von Jülich ohne der jülich-bergischen Landstände Vorwissen und Bewilligung keine Fehden und Kriege anfangen darf. Es ist in dem zwischen + Pfalzgrafen Wolfgang Wilhelm und Landständen am 25. September 1649 geschlossenen und von zeitigem Landesfürsten bestätigten Vergleich verabschiedet und während + Herzöge von Jülich-Berg Regierung mehr als 120 Jahre, weiter als eines Menschen Erinnerung reicht, stets beachtet worden, dass, wenn man mit benachbarten und anderen Kurfürsten, Fürsten und Reichsständen auch nur Verteidigungsmaßnahmen zu des Vaterlandes Rettung und Bestem ergreifen will, jene nicht einseitig erfolgen können, sondern ein Gutachten sämtlicher Landstände einzuholen ist. Einem glaubwürdigen Bericht haben sie, die Landstände, entnommen, dass ihr Landesherr, dieser uralten Observanz zuwiderhandelnd und ohne ihr Wissen, unlängst neue Allianzen und Bündnisse mit auswärtigen Kronen und Potentaten geschlossen hat. Im Ehepakt von 1572, worauf die Erbfolge dieser Lande hauptsächlich gründet, im 1609 den erbvereinigten Landständen von Jülich, Kleve, Berg, Mark und Ravensberg von brandenburgisch-pfalz-neuburgischer Seite herausgegebenen Revers, ferner in den vom [pfalz-neuburgischen] Landesherrn ausgestellten Reversen vom 12. September 1641 und 3. November 1649 sowie in der beim Regierungsantritt 1653 zu Düsseldorf geschehenen Landtagsproposition und im darauf erfolgten Abschied wurden den Landen ihre alten Herkommen, Gewohnheiten, Rechte, Gerechtigkeiten, Freiheiten und Privilegien, wozu das Einholen genannten Gutachtens zählt, unbeschwert belassen. Selbiges wurde auch in verschiedenen kaiserlichen Reskripten, Dekreten und Endurteilen wie auch im Frieden von Münster und Osnabrück bestätigt. Der Landesherr hatte ihnen versichert, den Inhalt des Protokolls und die Landtagsresolution betreffend den Abschluss von Bündnissen gleichwie ihre Privilegien, alten Herkommen, Rechte und Gerechtigkeiten zu wahren und sich zu vertragen (comportiren), wie es seine Vorfahren getan haben. Sie haben ihm auch Extrakte verschiedener Landtagsabschiede, unter anderem von 1564 und 1583, übergeben, die nachweisen, dass seine Vorgänger, gewesene Herzöge zu Jülich-Berg, bei Allianzen und Bündnissen mit dem damaligen Kaiser als höchstem Oberhaupt und anderen benachbarten Kurfürsten, Fürsten und Reichsständen stets den erforderlichen Rat und Gutachten der Landstände eingeholt haben. Die Nichtbeteiligung erscheint umso betrüblicher, als solche Bündnisse, auch wenn allein auf Verteidigung bedacht, Landesbeschwerungen verursachen und leicht Fehden und Kriege daraus entstehen können, die Vaterland und Untertanen unverschuldet hineinziehen, was sie nicht hinnehmen wollen. Trotz aller Anzeige und gehegter Zuversicht zuwider hat er die Allianzen einseitig geschlossen und sich dabei auf das Instrumentum Pacis und neuerliche kaiserliche Kapitulation berufen. Insbesondere der [Westfälische] Friedensschluss sieht aber vor, dass neben Kurfürsten, Fürsten und Reichsständen jedermann in seinen Rechten und Freiheiten ungekränkt zu lassen ist. Sie werden nicht von ihren Privilegien, Freiheiten und alten Herkommen, dem preußischen Ehepakt, den Reversen, Transaktionen, Konzessionen, kaiserlichen Urteilen und dem aus Instrumentum Pacis und sonstigem Erlangten abweichen. Auf dem Landtag kollegial versammelt haben sie es als notwendig erachtet, gegen alle ohne ihr Wissen und Einwilligung mit aus- und inländischen Mächten einseitig geschlossenen Bündnisse Einspruch zu erheben. An möglichen Beschwerungen der jülichschen Lande werden sie unschuldig sein und dafür auch keine Verantwortung tragen. Ihren Protest vor Notar [Henricus Fabricius] und Zeugen [Daniel Derichsweiler und Bernard Zeppenfeldt] zu Gehör bringend, auf die Wahrung ihrer alten Herkommen und Gerechtsame bedacht und wider alles gerichtet, was der Landesherr dagegen eingeführt hat, sehen sie sich um so mehr veranlasst, die Konditionen der Bündnisse und mögliche Gefahren für die jülichschen Lande zu erfragen. Sie ersuchen den Notar, ihren Protest in einem oder mehreren Dokumenten schriftlich niederzulegen und mitzuteilen. So geschehen zu Mulheim vff gemeinem offenem Gulich vnd Berg(ischen) Landtagh den vierten Nouembris Jahres eintausend sechßhundert funffzigh vnd acht.