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Ausgangspunkt der Auseinandersetzung ist eine Jahrpacht von je 11 Malter Roggen und Hafer aus dem Hof Solstein (Amt Millen, Dingbank Braunsrath (Bronsrad)), die Johann von Hülsberg gen. Schalaun versetzt hatte für 650 Rtlr., die er von Wilhelm von dem Bongart zu Heyden bekommen hatte. Während die Appellanten erklären, die verpfändete Jahrpacht sei bereits vor über 70 Jahren eingelöst worden (1660 von den Maastrichter Bürgern und Kaufleuten Johann und Peter Hansen als Schalaunischen Erben eingelöst und an den Frhr. von Bentinck verkauft worden), hatte der Appellat 1733 beim jül.-berg. Hofrat deren Einlösung gefordert und darüber hinaus über 27000 Rtlr. Überzahlung (aus dem Wert des eingenommenen Getreides im Verhältnis zur angemessenen Verzinsung der 650 Rtlr.) eingeklagt. Die Appellanten bemängeln, daß, obwohl am Hofrat bis dahin nur über die Frage, ob Schellart eine Berechtigung zu dem Pfandgut und seiner Einlösung beweisen könne, verhandelt worden sei, dieser 1735 in der Hauptsache entschieden und ihm das Recht zur Einlösung des Pfandes zugesprochen habe. Auf Grund neu gefundener Beweise, die die gesamte Sachlage änderten, hätten sie eine gegen dieses Urteil eingelegte Appellation nicht weiter betrieben, sondern beim Geheimen Rat um Restitutio in integrum nachgesucht. Die RKG-Appellation richtet sich dagegen, daß dieses Gesuch abgewiesen und das Hofratsurteil bestätigt wurde. Geschärfte Attentatsmandate wegen Fortsetzung des Verfahrens trotz des RKG-Verfahrens gegen die Vorinstanz, die ihrerseits die Berechtigung der RKG-Appellation gegen ein Possessionsurteil bestritt und gegen den Appellanten Mandate mit hohen Strafandrohungen zur Aufgabe des RKG-Verfahrens erließ. Dagegen wiederum Verhängung einer Strafe durch das RKG (26. Juni 1739) und Auftreten des kaiserlichen Fiskals zu deren Beitreibung mit Exekutionsmandat an die kreisausschreibenden Fürsten.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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