Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz verkündet seinen Entscheid in der Streitsache zwischen den Brüdern Jakob und Ludwig von Lichtenberg, nachdem sie dem Pfalzgrafen "gewannt" sind und ihm die Sache anheimgestellt haben, mit folgenden Bestimmungen: [1.] Jakob von Lichtenberg erhält Schloss und Flecken Willstätt mit allem Zubehör und eine jährliche Gülte von 1.000 Gulden aus allen dortigen Rechten, Diensten und Gefällen. Sollten die dortigen Einnahmen nicht genügen, soll Ludwig weitere Korn- und Geldgülten auf benachbarte Orte unter näher beschriebener Umrechnung anweisen. [2.] Die Einwohner von Willstätt und mit Gülten belegten Dörfern sollen Jakob als ihrem rechten Herrn geloben, Treue schwören und Dienste leisten. [3.] Jakob darf die Leute und Güter nicht ohne die Zustimmung Ludwigs veräußern. Bei Bedarf soll Ludwig diese schirmen und rechtlich handhaben wie seine eigenen Leute. [4.] Der zu Ballbronn (Baldburn) gelesene Wein soll wie zuvor nach Willstätt geliefert werden, wofür Jakob seinem Bruder die marktüblichen Preise bezahlt. [5.] Ludwig erhält die Herrschaft Lichtenberg mit allem Zubehör und regiert sie als ihr Herr. Die Untertanen, mit Ausnahme der zuvor genannten Orte, sind aller Gelübde gegenüber Jakob entbunden. Alle Schulden auf der Herrschaft werden von Ludwig übernommen. [6.] Sollte Ludwig vor Jakob sterben, ist dieser Entscheid unter den Erben einzuhalten. Die Verfügung über die herrschaftlichen Mannlehen soll Jakob belassen werden. [7.] Ludwig gibt seinem Bruder alle von ihm weggenommenen Bücher wieder, die nicht Rechnungsbücher oder Zinsregister sind. Jakob fertigt dagegen Abschriften von allen Salbüchern, Lehnsregistern oder die Herrschaft betreffenden Urkunden in seinem Besitz binnen zwei Monaten an und legt die Originale in "ein geware" mit zwei Schlüsseln zu Lichtenberg, von denen beide Brüder jeweils einen erhalten. Alle weiteren herrschaftlichen Urkunden in Jakobs Besitz hat er Ludwig auszuhändigen. [8.] Jakob verleiht die Lehen der Herrschaft Lichtenberg, darf aber keine neue Lehen machen oder vergeben. Verfallene Lehen werden ohne Zustimmung beider Brüder nicht vergeben oder veräußert, Jakob soll die Gefälle verfallener Lehen jedoch auf Lebtag nutzen dürfen. [9.] Aller Streit und Zwietracht zwischen den Parteien ist abgestellt, keiner der Brüder soll künftig gegen den anderen handeln. Sollten die Brüder erneut in Uneinigkeit geraten, ist die Angelegenheit wieder dem Pfalzgrafen anheimzustellen.