Kaiser Karl IV. widerruft alle von ihm oder seinen Vorfahren den Reichsgetreuen gegenüber dem Landgerichte, das vor Alters in dem Stadelhofe gewesen und in Säumnis oder sonst aus andern Ursachen vergangen ist, gegebenen Befreiungen mit Ausnahme der österreichischen Lande in Schwaben und der Reichsstädte daselbst.