Der Knappe Johann von Godelheim bestimmt, welche Kornpacht die Pächter der von ihm verpfändeten, hier aufgeführten Güter an die Propstei Niggenkerken zu entrichten, sowie dass sie über den ganzen Betrag der Intraden [Einkünfte, insbesondere von Grundvermögen] ihm Rechenschaft abzulegen und den Rest ihm auszuhändigen haben.