Bürgermeister und Rat der Stadt Ulm beurkunden ein Urteil des Stadtgerichts zu Ulm im Rechtsstreit zwischen dem Abt der Fürstabtei Kempten Gerwig [von Sulmentingen] und seinem Fürsprecher Heinrich Dietenheimer ("Tu/e/ttenhaimer"), Altbürgermeister zu Ulm, auf der einen Seite sowie Eitel ("Ytal") von Wernau ("Werdnow") [Stadt Erbach/Alb-Donau-Kreis] und seinem Fürsprecher Johann Ehinger genannt Rumelin, auch Altbürgermeister zu Ulm, auf der anderen Seite. Bei einer früheren Verhandlung in der Sache war der Abt zur Ablegung von drei Eiden verpflichtet worden. Beide Parteien streiten sich nun vor dem Stadtgericht noch darüber, wie und vor wem diese Eide abzulegen sind. Da der Abt zur Ablegung von Eiden in drei verschiedenen Fällen verpflichtet worden war, bestimmt das Gericht, dass er diese nicht in einem Eid zusammenfassen darf, sondern dass er vor den Richtern drei verschiedene Eide ablegen soll. Dies hat er nun getan. Eidhelfer waren dabei seine Mitbrüder Johann von Wernau, Kustos, und Johann Spät, Obleier. Vorgegeben wurden ihm die Eide von dem Abt des Benediktinerklosters Wiblingen [Stadt Ulm] Ulrich [Hablüzel].