Kurfürst Philipp von der Pfalz verkündet den Spruch des Hofgerichts in der Streitsache zwischen dem Deutschordensmeister Andreas von Grumbach und Elisabeth von Hohenstein, Witwe des Ritters Engelhard von Neipperg um das Viertel des Dorfes Baiertal bei Altwiesloch mit Zubehör, das der Orden vor vielen Jahren oder länger als das menschliche Gedächtnis reicht, erworben hatte. Zusätze des Deutschmeisters sind dessen Räte und Sekretäre Doktor Jakob Kühorn (Kuwhorn) und Herbert Thiel, Anwalt der anderen Seite ist Hans von Hattstatt, Domherr zu Worms. Strittige Punkte sind u.a. die Ansprüche der Elisabeth über ihren verstorbenen Mann, der Altwiesloch innehatte und Baiertal als Gerichtsherr besaß, die Huldigungen der armen Leute, die Gerichtskompetenzen sowie das Recht der Setzung der Schultheißen. Das Gericht urteilt, dass beide Seiten den strittigen Teil gemeinsam nutzen sollen, mit Ausnahme der Fron, die dem Deutschen Orden alleine zusteht. Hans von Hattstatt stellt eine Appellation an das königliche Kammergericht in Aussicht. Richter und Räte des Pfalzgrafen in der Angelegenheit sind Hermann Boos von Waldeck, Hofrichter und Hofmeister; Ludwig, Graf zu Löwenstein und Herr von Scharfeneck; Doktor Nikolaus [Mörsinger] von Öwisheim; Doktor Dieter Linck von Münsingen; Doktor Hieronymus Flor; Doktor Johannes Wacker sowie Philipp Forstmeister von Gelnhausen.