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Bischof Jakob Christoph zu Basel einer- und nachgenannte katholische Orte der Eidgenossenschaft: Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug mit dem außeren Amt Freiburg und Solothurn andererseits schließen ein Bündnis und treffen Vereinbarungen über folgende Punkte: 1) Hilfe und Rat in Religions- und anderen Sachen nach bestem Vermögen, 2) Aufrechterhaltung des alten Glaubens im bischöflich konstanzischen Gebiet, 3) Entsendung von eidgenössischen Boten auf das Bischofs Erfordern und Kosten, 4) Beratung über Fehdeansagen an Dritte auf nach Solothurn einzuberufenden Tagen, 5) gleichmäßige Verteilung neu eroberten Gebietes, 6) Verzicht auf bewaffnete gegenseitige Angriffe seitens der Bündnispartner oder deren Untertanen, 7) Gefangennahme solcher Schadensstifter, 8) Öffnung von Städten und Schlössern in Kriegs- und Feindesnöten, 9) Rechtsprechung in Streitigkeiten der Untertanen vor dem für den Kläger zuständigen Gericht, Auslieferung von Frevlern oder Bußfälligen an die zuständige Obrigkeit 10) Beilegung von Zwistigkeiten auf nach Solothurn einzuberufenden Tagen durch vier ehrbare, jeweils zur Hälfte von Bischof Jakob Christoph und von den Eidgenossen zu benennende Männer bzw. bei Uneinigkeit derselben, durch einen von ihnen zu erwählenden unparteiischen Obmann, 11) Wahrung der alten Rechte, Bürgerecht, Schutz und Schirm, Abzug, 12) Bestellung eines jährlich wechselnden Mannes aus den genannten eidgenössischen Orten zum bischöflich-konstanzinischen Diener von Haus aus, 13) Dauer des Bündnisses bis zum Tode Bischof Jakob Christophs und Erneuerung desselben innerhalb der ersten zwei darauf folgenden Jahre. Sr.: 1) Bischof Jakob Christoph, 2) Dekan und Domkapitel zu Basel, [3) - 9)] die genannten eidgenössischen Orte

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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