Hans Hutmacher, B. zu Stuttgart, wegen Annahme französischer Kriegsdienste wider die fürstlichen Mandate schwerer Strafe verfallen, jedoch gegen das Versprechen, sich mit einer Turmhaft von 4 Wochen auf eigene Kosten strafen zu lassen und danach eine Verschreibung zu errichten, wieder ins Land eingelassen, gelobt eidlich, diese Artikel zu befolgen, ohne landesherrliche Erlaubnis keine fremden Kriegsdienste mehr anzunehmen, und schwört U. Der A. hatte von der ihm erteilten Erlaubnis, gegen die Türken ins Feld zu ziehen, keinen Gebrauch gemacht, sondern stattdessen in Frankreich gedient.