Werner Truwlieb aus Reutlingen, B. zu Stuttgart, wegen Verschwendens und Verprassens seines Eigentums in den Wirtshäusern zum Schaden seiner Familie, die er daheim Hunger und Mangel hatte leiden lassen, zu Stuttgart gef., jedoch auf seine Bitte der verwirkten strengen Strafe entledigt und mit der Auflage freigel., sich künftig wohl zu verhalten, zu Frau und Kindern freundlich und väterlich zu sein und ohne obrigkeitliche Erlaubnis keine Zechen zu besuchen, gelobt eidlich, diese Artikel zu befolgen, und schwört U.