Graf Karl von Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herr zu Haigerloch und Wehrstein, Reichserbkämmerer, österreichischer Rat und Hauptmann der Herrschaft Hohenberg erlässt eine väterliche Disposition, nachdem durch seinen Anherrn Graf Eitelfriedrich [II.] eine Erbeinung errichtet worden war, welche durch dessen Söhne, die Grafen Franz Wolfgang, Joachim und des Ausstellers Vater Eitelfriedrich d.J. ratifiziert und beschworen und später durch Graf Christoph Friedrich als Sohn Franz Wolfgangs, Jos Niklaus [II.] als Sohn Joachims und den Aussteller und seine Brüder Eitelfriedrich und Felix Friedrich als Söhne Eitelfriedrichs d.J. approbiert und konfirmiert wurde. Da diese Erbeinung zwei Artikel enthält, die gegen die Konstitution Kaiser Karls [V.] verstoßen und auch den Fortbestand der Familie gefährden, habe er sie geändert. Nach ihnen hätte der Nächste eines Grafen alles geerbt und die andern nichts, was den Konstitutionen, die eine Vererbung nach den Häuptern vorsehe, wie auch der Billigkeit widerspreche und die Gefahr in sich berge, dass ein schwenderischer Alleinerbe die Familie verderbe. Auch entstehe dadurch leicht Streit in der Familie und einer veräußere den andern zum Leid Landesteile, wie es früher mit Balingen geschehen sei. Der Aussteller befiehlt seinen Erben bei Strafe des Verlustes der Erbschaft Einhaltung und Erbeinung. 1.) Seine Söhne und deren männliche Erben sollen zusammenhalten und sich im Fall einer Zwistigkeit nicht befehden. 2.) Wird ein Graf von Zollern durch Fürsten oder Städte zu Unrecht angegriffen oder seiner Herrschaft beraubt, sollen ihm die anderen Grafen helfen. 3.) Alle Erben sollen sich gegenseitig das Öffnungsrecht für alle Schlösser und Städte gewähren; was sie dabei jeweils an Früchten oder an Pulver in Anspruch genommen haben, ist binnen eines halben Jahres zu ersetzen. 4.) Der jeweilige Inhaber hat das Schloss Zollern in gutem Bau zu halten und für genügend Vorräte zu sorgen. 5.) Aus den genannten Gründen teilt er seine Besitzungen unter drei von seinen Söhnen so, dass nach seinem Tod der älteste die Grafschaft Hohenzollern, der zweite die Grafschaft Sigmaringen und Veringen, der dritte die Herrschaft Haigerloch und Wehrstein, jeweils mit allen Rechten und Zugehörden, erhalten soll. Alle Einkünfte der verschiedenen Herrschaften sollen zusammengeworfen und nach Abzug der Zinsen, Schulden und Verpflichtungen 3 1/2 gleiche Teile aus ihnen gemacht werden, wovon der älteste Sohn und Inhaber der Grafschaft Zollern 1 1/2 Teile, die beiden andern je 1 Teil erhalten sollen; am 11. November (Martin) und am 23. April (Georg) findet der Ausgleich der Einkünfte statt. Zur Grafschaft Hohenzollern sollen neben Schloss Hohenzollern, der Stadt Hechingen und den drei Ämtern Stetten [im Gnadental] mit Boll, Wessingen mit Zimmern und Bisingen mit Steinhofen und Thanheim (Thona), die nie veräußert werden dürfen und stets dem Namen Zollern erhalten werden müssen, die Flecken und Dörfer Beuren, Schlatt, Weiler, Jungingen, Killer, Starzeln (Startzlen), Hausen, Burladingen mit dem Schloss, Gauselfingen, Hörschwag (Heerschwag), Stein, Bechtoldsweiler, Sickingen, Rangendingen, Weilheim, Hausen bei Weilheim, Schlösslein Stauffenburg mit den zugehörigen Höfen, die zwei 2 gemeinen Flecken" Stetten unter Holstein und Ringingen, Grosselfingen, Owingen, Schlösslein und Maierhof Homburg und Wilflingen bei Rottweil gehören. Zur Grafschaft Sigmaringen und Veringen, die Graf Karl erhält, gehören Stadt und Schloss Sigmaringen, Stadt und Schloss Veringen, die Dörfer und Rechte, wie sie in den Lehenbriefen spezifiziert werden, sowie die Eigengüter, die der Aussteller in der Grafschaft erkauft hat: die Mühle unter dem Schloss Sigmaringen, Dorf und Kloster Inzigkofen (Inntzkhoven), die beiden Höfe Pault (Boldt) mit den Weihern und allen Zugehörden, die Reben zu Sipplingen und die Mühlen in Sigmaringendorf. Zur Herrschaft Haigerloch gehören Schloss, Ober- und Unterstadt Haigerloch, Gruol (Grueln), Trillfingen, Höfendorf, Hart, Bietenhausen, Weildorf, Zimmern, Stetten (bei Haigerloch) und Imnau an der Eyach, zur Herrschaft Wehrstein Schloss, Hof und Schäferei Wehrstein, Fischingen, Empfingen und Betra (Bettera). Da zu den Herrschaften Haigerloch und Wehrstein, die Graf Christoph erhält, kein Forst mit jagbarem Hochwild gehört, erhält Christoph die Jagd im hohenbergischen Forst, die Zollern als Pfand vom Österreich innehat, sowie zum Ausgleich der höheren Jagdunkosten das Schlösslein Ensisheim (Enßen), Erzherzog Ferdinand bleibt es vorbehalten, welchem Sohn er die Hauptmannschaft in Hohenberg geben will. Der vierte Sohn, Graf Joachim, der vom Aussteller auf Bitten der Mutter und der beiden ältesten Brüder den Konsens für den geistlichen Stand erhalten, dem der Aussteller eine Domherrenpfründe verschafft und als zusätzliches Einkommen nach seinem Tod 200 fl vom Inhaber von Zollern und je 150 fl von den Inhabern von Sigmaringen und Veringen, zahlbar jeweils am 11. November (Martin), den Gulden gerechnet zu 15 Batzen oder 60 kr, zugesichert hatte, hat inzwischen den geisltichen Stand und sein Kanonikat aufgegeben, mehrere 1000 fl Schulden gemacht und die katholische Religion verlassen; er soll die gen. 500 fl als Leibgeding und nicht vererbbar erhalten, sonst aber von der Erbschaft ausgeschlossen sein. 6.) Stirbt einer der Söhne ohne männliche Erben, erhält der älteste Bruder oder Neffe die Herrschaft, während die Einkünfte nach den Häuptern aufgeteilt werden. Diese Bestimmungen gelten nicht für Herrschaften, die einer durch Heirat oder Schenkung erwirbt. Hat einer der künftigen Grafen mehrere Söhne, soll der älteste die Grafschaft Zollern erhalten. 7.) Beim Ausgleich der Gülten soll jeder in Grund und Boden angelegte fl mit 30 fl, jeder andere fl mit 25 fl, 1 Malter à 16 Vtl. Hechinger Maß mit 1 fl und Fuder Wein mit 15 fl angeschlagen werden. 8.) Muss ein Graf von Zollern aus Not etwas verkaufen, hat er es dem Ältesten der Familie nach dem in 7.) genannten Ansatz anzubieten. 9.) Der Besitzer der Grafschaft Zollern darf seine Ehefrau oder Töchter mit Heiratsgut oder Widerlager nicht auf Schloss Zollern, Hechingen und die drei Ämter Stetten, Wessingen und Bisingen verweisen, sondern auf die andren Dörfer der Grafschaft. Ist er zu einer Versetzung oder einem Verkauf gezwungen und keiner vom Stamm Zollern zu kaufen bereit, dann darf er nur die Einkünfte verpfänden, nicht aber niedere oder hohere Obrigkeit. 10.) Muss einer aus unverschuldeter Not oder wegen Krieg sein Land verkaufen, soll er es einem andern Grafen von Zollern geben - nicht zu Anschlag nach Herrengült, sondern um den landesüblichen Preis. 11.) Verkauft ein Graf von Zollern liegende Güter, hat er das 1/2 Jahr zuvor den andern Grafen mitzuteilen und ihnen nach Herrengült anzubieten, dem ältesten zuerst. Die Bezahlung soll binnen 2-3 Jahren erfolgen; kommt es wegen der Zahlungsfristen zum Streit, sollen die Amtleute vermitteln. 12.) Verkaufen die drei Brüder oder deren Erben entgegen der Erbeeinung Güter, so sollen Verkauf oder Versetzung nicht rechtsgültig sein, und die Grafen von Zollern können das Verkaufte nach Herrengült an sich bringen und binnen Jahresfrist bezahlen. 13.) Will ein Graf verkaufen und findet sich im Stamm Zollern kein Käufer, mag es auf ewigen Widerkauf geschehen, ausgenommen der in 9.) genannten Güter. 14.) Kein Graf soll ohne dringende Gründe testamentarisch etwas weggeben, um es aus Missgunst den Erben aus dem Haus Zollern zu entziehen. 15.) Hat ein Graf nur eine Tochter auszusteuern, mag er ihr 6000 fl, 1 fl mit 15 Batzen gerechnet, Als Mitgift geben; bis zu drei mögen je 3000 fl erhalten, weitere Töchter sollen in ein Kloster geschickt werden. Sind überhaupt keine männlichen Erben vorhanden, erben die Töchter alles. 16.) Will ein Graf mehr als drei Töchter aussteuern und ist dazu in der Lage, dann soll er keiner mehr als 3000 fl geben und keinesfalls einen Teil der Einkünfte verpfänden. Kein Erbberechtigter darf genötigt werden, zu einer solchen Verpfändung seine Einwilligung zu geben. Sterben verheiratete Töchter ohne Liebeserben, sollen sie ihr Erbe ihren Brüdern oder Nefen zuwenden, dürfen aber an der Einsetzung ihrer Männer in das Erbe nicht gehindert werden. Heiratet ein ehelich geborenes Fräulein von Zollern ohne Einwilligung der Eltern einen Ungenossen, soll es nur 200 fl erhalten, die im Belieben der Eltern stehen. 17.) Witfrauen und Fräulein sollen Leibgeding, Verweisung oder Witwensitz ungestört innehaben. 18.) Allen Söhnen und künftigen Grafen steht der Titel Graf von Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herr zu Haigerloch und Wehrstein, Reichserbkämmerer etc. zu, aber nur der älteste soll das Kämmereramt verwalten. Ist er nicht am Hof, kann er das Amt einem dort anwesenden Familienglied delegieren, das berechtigt ist, beim Hofkanzler oder der kaiserlichen obersten Kammer im Fall von Verleihung von Fürstenlehen die Gefälle zu fordern, wie es 1570 Graf Karl bei dem kaiserlichen Kämmerer Protzkoffky getan hat, als er mit Erzherzog Ferdinand in Prag weilte und Herzog Julius von Braunschweig und der Landgraf von Leuchtenberg ihre Lehen empfingen. 19.) Die Erben sollen sich um das Stift in Hechingen kümmern und dafür sorgen, dass es nicht in Abgang gerät. 20.) Da die Barfüßer trotz Aufforderung durch den Aussteller das Kloster St. Lutzen aus genannten Gründen noch nicht besetzt haben, soll es soweit möglich, für gottesdienstliche Zwecke benützt werden. 21.) Die Erben sollen die Verordnung von Früchten im Wert von 1000 fl zugunsten der Landschaft ordentlich verwalten und nicht abgehen lassen. 22.) Jeder künftige Graf und Erbe hat dem ältesten der Zollern im Alter von 15 Jahren die Einhaltung der Erbeinigung feierlich zu geloben. 23.) Hat einer nicht geschworen, muss er dennoch, bei Strafe des Verlusts seines Erbes, alle Bedingungen halten. 24.) Ein verschwenderischer oder zur Regierung untauglicher Graf soll unter die Vormundschaft der nächstverwandten Familienglieder gestellt werden, die die Administration ausüben; seine Einkünfte behält er, soweit sie nicht für Zinszahlungen, Reichssteuern und Besoldung der Amtleute verbraucht werden. Diese Regelung gilt, bis ein Sohn oder Erbe des Entmündigten regierungsfähig ist. 25.) Die Erbeinigung soll gegen einen Revers in Reutlingen hinterlegt werden, außerdem soll jeder Stadtamtmann und das Stift Hechingen ein glaubwürdiges Transumpt davon anfertigen. Braucht jemand den Hauptbrief, kann er ihn gegen Sicherheit einen Monat haben. 26.) Erbkleinodien, Silbergeschirr und was sonst in das vom Aussteller und seiner Gemahlin angefertigte Inventar aufgenommen ist, soll in den Häusern Zollern, Sigmaringen und Haigerloch bleiben und darf nur in äußerster Not unter Einwilligung aller Grafen von Zollern verkauft werden. Die Kleinodien dürfen von den Frauen der Grafen getragen doch ihnen weder geschenkt noch vermacht werden. Schadhafte Stücke sind bei einer Strafe von 1000 fl auszubessern oder zu ersetzen. 27.) Weigert sich ein Graf, die Erbeinigung einzuhalten, haben die andern das Recht, ihm sein Erbe zu entziehen. 28.) Ergeben sich aus der Erbeinigung Zwistigkeiten, sollen sich die Erben auf genannte Weise gütlich einigen und wenn das unmöglich ist, das Reichskammergericht anrufen. Die Einhaltung der vom Kaiser bestätigten Ordnung versprechen die Söhne Eitelfriedrich, Karl und Christoph an Eidesstatt.

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