Heinrich von Pflummern, Bm. von Biberach, Sigmund von Ertingen, B. daselbst, und Ott Maurer, B. zu Riedlingen, entscheiden als Schiedsleute im Streit um Viehtratt, Zwing und Bann zu Offingen (auch: Ofingen) zwischen Jakob, Truchsessen von Waldburg und Reichslandvogt in Schwaben, denen zu Offingen, die zur Vogtei Bussen gehören, und etlichen zu Offingen Begüterten von Langenenslingen (Enslingen) auf der einen Seite und den ehrbaren Konrad Klockh, B. zu Biberach, und Hans Wanner, B. zu Riedlingen, auf der anderen nach Rede und Widerrede der Parteien und Zeugenvernahme wie folgt: Die Viehtratten zum Bussen und zu Offingen stehen beiden Seiten gemeinsam zu. Das Gericht zu Offingen sollen der Truchseß bzw. der jeweilige Inhaber des Bussen einerseits und die B. Klockh und Wanner andererseits jeweils mit 6 Richtern besetzen. Beide Seiten setzen einen Amtmann ein, der für Frevelund Unzuchtsdelikte (Unzuchten und frevlinen) der Ihren zuständig ist; bei solchen Vergehen Auswärtiger haben beide Parteien Strafgewalt. Ferner ist beiden Parteien ein Amtmann für die Verwaltung ihres Guts erlaubt. Dem Truchsessen und seinen Vögten zum Bussen sowie der Gegenseite werden ihre Gewaltsame zu Offingen bestätigt; Klockh und Wanner sowie ihre Nachkommen behalten das Recht, eine Tafern zu unterhalten, und den Hirtenstab daselbst. Für die Weiher, die sie angelegt haben und von denen die Gegenpartei annahm, sie lägen auf ihrer Viehtratt, gilt eine Urk. der beiden für Berthold vom Stein und die Herren von Uttenweiler (Uttenwyler), nach welcher der Truchseß und sein jeweiliger Vogt zum Bussen Klockh und Wanner bei der Anlage der Weiher nicht behindern dürfen; dafür haben diese der Gde. und Bauernschaft (geburschaft) zu Offingen 30 J. Holz, Boden, Feld und Weide zur ewigen Innehabung übertragen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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