Zwischen dem [inzwischen] verstorbenen Meinrad Karl Anton [I.] Fürst zu Hohenzollern, Graf zu Sigmaringen und Veringen, Herrn zu Haigerloch und Wehrstein, des hl. römischen Reiches Erbkämmerer, und den Untertanen der Stadt und Landschaft Haigerloch waren bei der beim Regierungsantritt vorgenommenen Erbhuldigung Streitigkeiten entstanden. Die Untertanen der Stadt Haigerloch und der 6 Dorfschaften Gruol, Weildorf, Bittelbronn, Trillfingen, Hart und Höfendorf wendeten sich an die höchsten kaiserlichen und Reichsgerichte. Die beim Tode des Fürsten von Kaiser Karl VI. eingesetzte Vormundschaft beauftragte Paul Stengel, hohenzollerischer geh. Rat, Kanzler, Hofrat und Pfalzgraf, und Philipp Ludwig Brenner, Prof. des Rechts am württembergischen Collegium illustre zu Tübingen, als Kommissare die Streitigkeiten mit den Untertanen beizulegen. Das sogenannte Stadtbuch von Haigerloch wurde renoviert, die Privilegien und Gewohnheiten wurden bestätigt und die am Prozeß beteiligten Dorfschaften aufgefordert, den Prozeß zurückzuziehen, damit sie wie die 4 Gemeinden Heiligenzimmern, Bietenhausen, Stetten und Imnau, die sich der Herrschaft nicht widersetzt hatten, der Gnaden und Vorteile teilhaftig werden könnten. Der Prozeß wurde zurückgezogen. Die Kommission sagt folgendes zu: 1) Der von der Herrschaft eingesetzte Oberbeamte [!] muß beim Amtsantritt den 6 Dorfschaften wie der Stadt Haigerloch einen Eid leisten, die Untertanen bei diesem Vertrag, bei Gewohnheiten und anderen Herkommen zu lassen. Die Herrschaft soll beim Regierungsantritt die gewöhnlichen Reversalien aushändigen 2) Die im sogenannten Maximilianischen Vertrag von 1681 für Haigerloch enthaltene Zusage, daß ein Bürger oder Bürgerkind, welcher oder welches aus der Herrschaft Haigerloch in die Grafschaft und Herrschaft Hohenberg oder in dieser angehörige Orte zieht, ohne Abzug frei passieren dürfe, soll auch auf die Dorfschaften ausgedehnt werden 3) Die Verpachtung des Tabaks soll zu Gunsten des freien Verkaufs aufgehoben werden. Mit Tabak Handelnde sollen sich bei dem Oberamt melden und von jedem Zentner 30 Kreuzer zahlen. Die Untertanen müssen bei diesen Tabakhändlern der Stadt und Landschaft Haigerloch kaufen 4) Abgaben der Bierbrauer 5) Abgaben für das Branntweinbrennen 6) Zweijähriger Aufenthalt junger Handwerker in der Fremde 7) Strafen für Hurerei und Beischlaf 8) Appellationsgeld 9) Hauptfall 10) Abgaben der Müller 11) - 12) Verteilung des Fronbrotes für die an den Mühlen Fronenden 13) Lohn für Arbeiten von Untertanen auf den herrschaftlichen Gütern 14) Wie die Stadt Haigerloch dürfen auch die 6 Dorschaften Geächtete aufnehmen 15) Kein Untertan darf vor ein fremdes Land- oder Hofgericht gezogen werden 16) Erlaubnis für die Dorfschaften, wie in der Stadt Bürgermeister und Gericht nach bisherigem Brauch ein- und abzusetzen sowie Brot-, Wein-, Feuer- und Roßbeschauer, Untergänger und Bürger anzunehmen 17) Prüfung der umstrittenen 4 sogn. Wünckhlerischen Cassa-Rechnungen [genannt nach dem Cassier Wünckhler] 18) weitere Gültigkeit des Reutlinger Rezesses 19) Kreiskosten 20) Verträge und Weidbriefe der Untertanen 21) Gültigkeit der sogenannte Fleckenbücher sowie der Landesordnung und des gemeinen kaiserlichen Rechtes bei Zivil- und Kriminalfällen; die mit Stetten und Imnau geschlossenen Verträge 22) Zitierung von Untertanen auf die Kanzlei; Bestrafungen; betr. Steuern, Hilfeleistungen, Botengänge und Dienste, Brandschatzung, Weinkauf und Juden Hinweis auf Artikel des Stadtbuches Die Kommission versichert, daß die Untertanen der 6 Dorfschaften Heiligenzimmern, Weildorf, Bittelbronn, Bietenhausen, Stetten und Imnau die Bestätigung der Vormundschaft eingeholt hat und die kaiserliche Bestätigung einholen soll. Wenn eine der beiden Parteien dem Vertrag zuwider handelt, soll der jetzt zurückgezogene Prozeß wieder aufleben und dieser Vertrag nichtig sein [Nachtrag:] Weildorf und Bittelbronn, die aus dem Prozeß ausgeschieden sind, wollen die Prozeßkosten ebenso wie d ie anderen tragen. Sie werden auf ihre Bitte hin von den Exekutionskosten und Strafen, welche einige Bürger zu Haigerloch wegen Ungehorsams erlitten, befreit. Unterschrift der beiden Kommissare Paul Stengel und Philipp Ludwig Brenner

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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