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Der Appellant erklärt, seiner Urgroßmutter Anna Sibylla von Brabeck seien 1651 in einem Erbvergleich mit ihrem Bruder Johann Dietrich 10000 Rtlr. Abfindung zugesagt worden. Wegen ausbleibender Zahlung und Verzinsung dieser Summe seien die Westerholt (nach Sprüchen des Kölner Offizials und 1702 des RKG) in die Reste der Häuser Brabeck und Hackfurt (dessen Haus längst geschleift gewesen sei), beide im Vest Recklinghausen gelegene Werdener Lehen, immittiert worden und, nachdem die Lehen derer von Brabeck (Werden 1720, RKG 1728) kaduk erklärt worden seien, gegen harte Bedingung zur Instandsetzung damit belehnt worden. Der Appellat hatte auf Belehnung geklagt als Enkel des Johann Dietrich von Brabeck, da die Kadukerklärung nur gegen dessen Sohn und Enkel gerichtet gewesen sei. Der Appellant wendet ein, abgesehen davon, daß evtl. Ansprüche durch die Dauer der westerholtschen Belehnung verjährt seien, habe der Appellat eine nähere Berechtigung zum Lehen als auch er sie durch seine Groß- und Urgroßmutter habe nicht nachgewiesen. Die Kadukerklärung sei ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Die Appellation richtet sich ferner dagegen, daß der Appellat zwar zur Abtragung der Schuld, derentwegen die Immission erfolgt war, angewiesen wurde, diese aber erneut liquidert werden sollte, was nach der Form des damaligen Urteils unzulässig sei. Ferner wird moniert, daß dem Appellaten ein Beweis, daß es sich um immer an den ältesten Sohn weiterzugebende Lehen (feuda ex providentia majorum) handle, offengehalten werde und, falls er diesen Beweis erbringe, ihm die Einnahmen aus der Zeit der westerholtschen Nutzung erstattet werden sollten. Dies sei nur, wenn der Beweis, daß die westerholtsche Nutzung unrechtmäßig erfolgt sei, zulässig, ein solcher Beweis aber sei nie erbracht oder auch nur angestrebt worden. Der Appellat betont sein Anrecht auf Nachfolge in dem seit 1330 in der Familie an den ältesten Sohn weitergegebenen Lehen. Er bestreitet der Großmutter des Appellanten ein Recht zur Lehensfolge, da männliche Nachkommen des letzten regulären Lehensinhabers vorhanden gewesen seien. Die Kadukerklärung betreffe ihn nicht, da er nicht Erbe derjenigen sei, gegen die diese ausgesprochen worden sei. Er sieht sich selbst durch das Urteil belastet, da darin von einer noch bestehenden Schuld gegenüber dem Appellanten ausgegangen werde. De facto aber sei die Schuld längst abgetragen.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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