Henslin Becklin von Dettingen Schloßberg, wohlverschuldeter Sachen wegen zu Kirchheim gef., jedoch auf Fürbitten freigelassen, schwört U. und verspricht, Ansprüche gegen den Grafen Ulrich von Württemberg und allen Angehörigen der Herrschaft nur an den für diese Personen zuständigen Gerichten geltend zu machen. Außerdem verpflichtet er sich, gegen seine Bürgen, die ihn ins Gefängnis gebracht haben, keine Forderungen zu erheben, solange sie von ihrer Bürgschaft nicht ohne allen Schaden losgelöst sind.