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Der Neue u. Alte Rath der Stadt Helmestede bekennt, daß Er mit seinem Gnädigen Herrn, Herrn Adolf van Speyghelberghe, Abt zu Werden, zur Beilegung der zwischen diesen einerseits u. Ihm u. der Bürgerschaft andererseits obwaltenden Zwistigkeiten folgende Artikel vereinbart habe: Der Abt überlässt dem Rathe alle ihm zustehenden Aufkünfte von den Wechslern, dem Weinverkauf u. den Juden zu Helmstedt auf die nach Ausstellung dieser Urkunde nächstfolgenden 20 Jahre gegen eine jährlich zu Martini in Helmstedt von dem Rathe zu zahlende Summe von 16 Mark Braunschw. Währung. Nach Ablauf dieser Zeit steht dem derzeitigen Abte sowohl als dem Rathe der beliebige Rücktritt von diesem Vertrage frei, welcher indessen nach erfolgter Aufkündigung noch ein ganzes Jahr in Kraft bleibt, worauf alsdann jeder Theil wieder in ruhigen Besitz alles Rechtes in den gedachten Beziehungen eintritt, worin er sich vor Abschluß des Vertrags befunden. Der Abt gestattet ferner, daß wenn ein ihm oder seiner Abtei erbenzinspflichtiges Haus in der Stadt, welches in früherer Zeit von dem Abt oder seinem Amtmann empfangen worden, an Jemand verkauft oder sonst übertragen wird, die Hausbesserung außer dem erbenzinspflichtigen Grund u. Boden selbst - bouen de erfen tynsze - vor Schultheiß u. Schöffen im Gerichte verlassen u. empfangen werde, so lange dieser Vertrag besteht; ohne Eintrag jedoch für sonstige, dem Abt u. seinem Stifte daran zustehende Rechte. Nach Aufhebung dieses Vertrags sollen solche Häuser, wie früher herkömmlich gewesen, empfangen werden. DIe übrigen Streitpunkte u. deshalb vom Abt erhobene Forderungen ferner, als wegen der Münze, wegen der Verleihung u. Beaufsichtigung - bevelinge - der Schule, wegen des (Steuer-) Rechts der Abtei am Weinverkauf, wegen eines durch Auflassung Herrn Hermann von Herdbeke u. seiner Brüder dem Abte angefallenen Pfund Geldes, wegen neuer Gesetzte u. wegen des Anspruchs des Abts auf Herstellung einer Pforte in der Stadtmauer u. einen innerhalb der Stadtmauer ihm u. seiner Abtei zu verschaffenden und einzurichtenden Hof - alle diese u. sonstige zwischen dem Abte u. der Bürgerschaft etwa streitige Punkte sollen während der Dauer dieses Vertrags auf sich beruhen bleiben. - Ghegheven na goddes bord 1427 des sondaghes in der vasten alze de hillige kerke singet Letare Jerusalem (30 März) - (Das angehängt gewesene Siegel fehlt.)

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Niedersächsisches Landesarchiv
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