Der Neue u. Alte Rath der Stadt Helmestede bekennt, daß Er mit
seinem Gnädigen Herrn, Herrn Adolf van Speyghelberghe, Abt zu Werden, zur
Beilegung der zwischen diesen einerseits u. Ihm u. der Bürgerschaft
andererseits obwaltenden Zwistigkeiten folgende Artikel vereinbart habe: Der
Abt überlässt dem Rathe alle ihm zustehenden Aufkünfte von den Wechslern,
dem Weinverkauf u. den Juden zu Helmstedt auf die nach Ausstellung dieser
Urkunde nächstfolgenden 20 Jahre gegen eine jährlich zu Martini in Helmstedt
von dem Rathe zu zahlende Summe von 16 Mark Braunschw. Währung. Nach Ablauf
dieser Zeit steht dem derzeitigen Abte sowohl als dem Rathe der beliebige
Rücktritt von diesem Vertrage frei, welcher indessen nach erfolgter
Aufkündigung noch ein ganzes Jahr in Kraft bleibt, worauf alsdann jeder
Theil wieder in ruhigen Besitz alles Rechtes in den gedachten Beziehungen
eintritt, worin er sich vor Abschluß des Vertrags befunden. Der Abt
gestattet ferner, daß wenn ein ihm oder seiner Abtei erbenzinspflichtiges
Haus in der Stadt, welches in früherer Zeit von dem Abt oder seinem Amtmann
empfangen worden, an Jemand verkauft oder sonst übertragen wird, die
Hausbesserung außer dem erbenzinspflichtigen Grund u. Boden selbst - bouen
de erfen tynsze - vor Schultheiß u. Schöffen im Gerichte verlassen u.
empfangen werde, so lange dieser Vertrag besteht; ohne Eintrag jedoch für
sonstige, dem Abt u. seinem Stifte daran zustehende Rechte. Nach Aufhebung
dieses Vertrags sollen solche Häuser, wie früher herkömmlich gewesen,
empfangen werden. DIe übrigen Streitpunkte u. deshalb vom Abt erhobene
Forderungen ferner, als wegen der Münze, wegen der Verleihung u.
Beaufsichtigung - bevelinge - der Schule, wegen des (Steuer-) Rechts der
Abtei am Weinverkauf, wegen eines durch Auflassung Herrn Hermann von
Herdbeke u. seiner Brüder dem Abte angefallenen Pfund Geldes, wegen neuer
Gesetzte u. wegen des Anspruchs des Abts auf Herstellung einer Pforte in der
Stadtmauer u. einen innerhalb der Stadtmauer ihm u. seiner Abtei zu
verschaffenden und einzurichtenden Hof - alle diese u. sonstige zwischen dem
Abte u. der Bürgerschaft etwa streitige Punkte sollen während der Dauer
dieses Vertrags auf sich beruhen bleiben. - Ghegheven na goddes bord 1427
des sondaghes in der vasten alze de hillige kerke singet Letare Jerusalem
(30 März) - (Das angehängt gewesene Siegel fehlt.)