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Walter Ditzell bekundet, dass Johann [I. von Henneberg], Abt von
Fulda, ihn zu seinem Zentgrafen in Flieden angenommen hat, wie es die im
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1501-1510
1506 Juni 8
Ausfertigung, Papier, aufgedrücktes Papiersiegel
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Geben im iar unnd tag als obsteht
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Walter Ditzell bekundet, dass Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, ihn zu seinem Zentgrafen in Flieden angenommen hat, wie es die im Folgenden inserierte Urkunde besagt. Er begibt sich für die Zeit seines Lebens in den Dienst von Abt und Kloster und bekundet, seinen Pflichten nach bestem Vermögen nachzukommen. Hierüber legt er Abt Johann ein Handgelöbnis ab und schwört mit erhobenen Fingern einen Eid auf Gott und die Heiligen, alle in der Urkunde beschriebenen Verpflichtungen einzuhalten. Siegelankündigung. Auf seine Bitte besiegelt Marschall Albrecht von Trümbach (Trubenbach) die Urkunde, ohne Schaden für sich und seine Erben. Inserierte Urkunde: Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, bekundet, dass er Walter Ditzell das Zentgrafenamt in Flieden auf Lebenszeit übertragen hat. Walter hat dem Kloster als berittener Knecht nach bestem Vermögen treu zu dienen. Zu seinem Unterhalt erhält er die Hufe in Flieden mit allem Zubehör, wie sie der verstorbene Zentgraf Ewald (Ewalt) Alegat (Aligot) besessen hat; den anderen Teil [der Hufe] (gegenwechsell), den zur Zeit Fallers Kinder innehaben, von dem Walter Ditzell jährlich die Erbzinsen zahlen soll ohne Einmischung des Abtes; die Wiesen, die zu der Hufe gehören, und dazu noch so viele Wiesen, dass er insgesamt jährlich im Durchschnitt (zu gemeyn iaren) zwölf Wagen Heu machen kann; zu jeglicher Art einen Fronpflug und einen Wagen. In der Düngezeit (thungezit) sollen die Hintersassen (menner) einen halben Tag mit Düngen Dienst leisten (zum ruckers ... uff ins bescheiden sein). Die wüsten Dreschplätze (drischer) und Äcker im Gericht Flieden, die nicht zu den Gütern gehören, von denen die Landzahl erhoben wird, darf Walter nutzen; ausgenommen hiervon sind die Schaflager [schaffleger] des Abtes. Auf die (swene) [= swende ?] darf er sechs Viertel Hafer säen und nicht mehr. Was bislang dem Zentgrafen an Zehnt (detzman), Hafer und Zentgrafen-Käse (kesenn) zugestanden hat, soll auch ihm zustehen; versäumte Zahlungen (vergess) darf er mit 20 Pfennigen bestrafen, weitere Aufforderungen zu Zahlungen (gebote) mit fünf Schillingen. Ebenso stehen ihm Hilfsgeld (helffgelt), Pfandrecht und Korngeld (korner [?] geldt) laut Gewohnheit des Fliedener Gerichts zu. Er soll das Geleit von Flieden nach Schlüchtern (Schluchter) und von Flieden nach Fulda geben. Was an Geleitgeld und Belohnung (geschenck) anfällt, hat er an den Küchenmeister des Abtes abzuführen, der das Geld in die gemeine Kasse (gemeyn buchsen) einzahlt, und Walter Ditzell davon einen Anteil wie den anderen Knechten des Abtes auszahlt. Walter Ditzel erhält als Jahreslohn sechs Gulden und zwölf Viertel Hafer, dazu ein Hofgewand wie andere Knechte auch. Dafür soll er sich jederzeit mit Pferd und Harnisch bereithalten, um dem Abt zu dienen. Wenn sein Pferd im Dienst Schaden erleidet, stellt der Abt ihm ein neues Pferd; dieses soll er wie sein eigenes Pferd auf seine Kosten unterhalten. Dem Abt gegenüber hat er jährlich Rechnung abzulegen und alle Abgaben pünktlich zu zahlen. Den Ackerbau, die Schäfereien und die Frondienste im Amt soll er sorgfältig verwalten. Walter wird ausdrücklich daraufhingewiesen, keine lehnsrechtlichen Entscheidungen zu treffen ohne Zustimmung des Vogts des Abtes in Neuhof [Newenhoue]. Hinsichtlich des Ackerbaus und der Frondienste hat er zudem die Anordnungen des Vogts zu beachten. Wie sein Vorgänger Ewald soll auch Walter den Vorsitz im Dorfgericht haben. Die Hintersassen (arme leut) soll er nicht über Gebühr mit unangemessenen Frondiensten oder anderem belasten. Wenn er mit der Zahlung der dem Kloster zustehenden Renten in Verzug ist oder sich anderer Rechte (nutzung) bemächtigt, die ihm mit dieser Urkunde nicht zuerkannt worden sind, soll er den Anweisungen, die der Marschalls des Abtes ihm erteilt, Folge leisten. Nachdem sich Walter verpflichtet hat, Zeit seines Lebens [im Amt] zu bleiben und die in dieser Urkunde niedergelegten Vereinbarungen zu halten, verpflichtet sich der Abt, ihn Zeit seines Lebens nicht des Zentgrafenamts zu entheben und als Knecht in seinen Schutz und seine Rechte aufzunehmen. Walter Ditzell gelobt dem Abt mit Handgeben die Treue und schwört bei den Heiligen, seine Dienstverpflichtungen laut der Urkunde getreu zu erfüllen, dem Amt sorgfältig vorzustehen und Zeit seines Lebens im Dienst von Abt und Kloster zu bleiben. Sobald Walter verstorben ist, fällt das Zentgrafenamt wieder an Abt und Kloster zurück; die ihm über die Verleihung des Zentgrafenamts ausgestellte Urkunde ist dann ungültig. Ankündigung des Sekretsiegels des Abtes. (... der geben ist uff Montag nach Bonifacy und Christi unnsers Herrn geburt funffzehenhundert und im sechsten iar). (siehe Abbildungen: Seite 1, Seite 2 und 3, Seite 4, Rückseite; Siegel: Papiersiegel)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Albrecht von Trümberg
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: StaM, Kopiare Fulda: K 438, S. 569-573
Schaflager (Platz zum Waschen und Scheren von Schafen): Flurname in Magdlos, Ortsteil der Gemeinde Flieden.
(swene) = (swende) [?]: durch Rodung gewonnenes Stück Weide- oder Ackerland.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.