Eberhart von Morstein, Reichsschultheiß zu Schwäbisch Hall, Konrad Eberhart zu Rothenburg ob der Tauber, Michel Hungerlin zu Heilbronn und Hans Eberhart zu Dinkelsbühl, alle vom Kaiser beauftragte Tädingsmänner, entscheiden nach Anhörung der Parteien in den Streitigkeiten zwischen der Stadt Schwäbisch Hall und ihrem Stadtschreiber Dr. Johann Mangolt wie folgt: Nachdem die Stadt auf Ersuchen Kurfürst Ludwigs, Pfalzgrafen bei Rhein, zunächst zugestimmt hatte, ihren Schreiber zu entlassen (erlauben) und demselben den Wegzug zu gestatten, diese Zusage jedoch ohne Angabe von Gründen wieder zurückgezogen hat, soll Mangolt alle daraufhin gegen den Rat erhobenen Forderungen fallenlassen, hinsichtlich seiner städtischen Lehen und verbrieften Zinse wird er auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen. Im Gegenzug soll auch die Stadt alle Forderungen gegen Mangolt zurückziehen. Dieser wird angewiesen, unverzüglich alle noch in seinem Besitz befindlichen Amtsschriften und Dokumente auszuliefern, und zugleich eidlich darauf verpflichtet, von seinen im Amt erlangten Kenntnissen niemals zum Nachteil der Stadt Gebrauch zu machen und über alles, was er in Ratssitzungen gehört hat, Stillschweigen zu bewahren. Die Stadt erklärt sich einverstanden, Dr. Mangolt gütlich aus Pflichten und Dienst zu entlassen, derselbe muss seinen Posten bis spätestens Catharina (25. November) geräumt haben und gemäß seinem Bürgereid seiner "Nachpflicht" Genüge leisten. Die Nachsteuer wird ihm, wie im Bestallungsbrief vereinbart, erlassen. Seine "in den Marken" der Stadt Hall befindlichen Liegenschaften muss er deren Bürgern zum Kauf anbieten, Verkäufe innert Jahresfrist sind von der Nachsteuer befreit. Die dann noch nicht verkauften Güter werden der Bede unterworfen, können aber bis Catharina 1527 ebenfalls nachsteuerfrei veräußert werden. Sollte nach seinem Wegzug Dr. Mangolt gegen Haller Bürger oder sollten umgekehrt Bürger gegen ihn noch offene Forderungen haben, werden der Schultheiß und die eingangs genannten Tädingsleute darüber befinden. Abschließend werden die bisher bestehenden Streitigkeiten und Misshelligkeiten für geschlichtet und die Parteien für vertragen erklärt.