Klage gegen die Pfändung von Gütern der beiden Gewaltrichter Adrian de Bruyn und Ludwig Hensch zu Alfter (Rhein- Sieg-Kr.), Sechtem (Gem. Bornheim, Rhein-Sieg-Kr.) und bei Hülchrath (Gem. Neukirchen, Kr. Grevenbroich), die gegen die Reichsabschiede von 1570 zu Speyer und 1594 zu Regensburg verstoße. Hintergrund des Prozesses sind die tumultartigen Streitigkeiten zwischen Dekan und Kapitel der Kollegiatkirche St. Severin zu Köln und den laikalen Erben des verstorbenen Kanonikers Johannes Halffy, nämlich dessen Schwager Dr. Peter von Berchem und Peter von Egen, um das Mobiliar des Verstorbenen in dessen Kanonikalhaus. Das Severinstift hatte das Kanonikalhaus bereits an den Kanoniker Cornelius Toppius weiterverkauft und betrachtete das Mobiliar als sein Eigentum, da der Verstorbene in seinem Testament bestimmt habe, alle Ansprüche des St. Severinstifts gegen ihn, die daher rühren könnten, daß er es als Verwalter verschiedener Kirchenämter versäumt habe, jährlich abzurechnen, seien zu befriedigen. Mit Hilfe der städtischen Gewaltrichter haben sich die laikalen Erben im Januar 1626 gewaltsamen Zutritt zum Haus verschafft. Die Gewaltrichter sind nach Auffassung des Dekans wegen Verletzung der geistlichen Immunität der Exkommunikation verfallen. Diese streiten jedoch ab, daß der Dekan innerhalb der geistlichen Immunität „actus iurisdictionis sive executionis“ oder gar weltliche Macht ausüben könne.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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