Wasserdifferenz des Müllermeisters Wernlein und der Müllermeister Höhnischen Erben als Besitzer der Kloster- und Rheinmühle gegen den Müllermeister Haas, Besitzer der Sandmühle, wegen Wasserausfalls und Wehrerhöhung; dann die angebliche Nichtigkeit des rechtskräftigen Urteils vom 28. Mai 1803