Streit um die Verteilung des Steueranteils an Kontributionen und anderen außerordentlichen Abgaben. Die Appellaten hätten angesichts der Wahl, den 11. Teil aller ordentlichen und außerordentlichen Steuern oder den 5. Teil der außerordentlichen Steuern zu zahlen, sich für die letztere Möglichkeit entschieden. Die 1. Instanz ermäßigte mit ihrem Urteil vom 31. Aug. 1624 die Steuerlasten der Appellaten.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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