Leonhard Knebel zu Eltershofen, der eine aus seinem Weinberg samt dabei befindlicher Egert zu erwirtschaftende Gülte von einem Viertel des Kelterweins von dem Berechtigten, dem Ratsherrn Erberhard Büschler zu Schwäbisch Hall, um eine bestimmte Summe Geldes abgelöst hat, verschreibt demselben aus diesem Weinberg einen Schilling ewiger Herrengülte, verspricht in allen denkbaren Fällen von Besitzwechseln ordnungsgemäße Aufgabe und Neubestand "nach herrngült gewonhait vnd recht", gelobt auch namens seiner Erben stets pünktliche Abgabenentrichtung jeweils auf Martini und räumt den Verkäufern für den Fall säumiger Abgabenzahlung oder Verletzung seiner sonstigen Vertragspflichten Zugriffs- und Pfändungsrechte gegen seine Liegenschaft bis zur Höhe des entstandenen Schadens ein.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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