Ott und Bernhard von Gemmingen beurkunden, daß bei ihrer Erbteilung die Gülten und Rechte zu Heimsheim, die ihr Vater Dietrich von Graf Ulrich V. um 4500 fl. gekauft hat, an Bernhard gefallen sind, und dieser verzichtet gegen Abzahlung von 400 fl. auf 20 fl. Gült und das Recht der Frondienste.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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