Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz bekundet, auch für seinen Sohn Philipp und beider Erben, dass er zu seiner "nutz und notdurfft" und auf Rat seiner Räte dem Reinbold Voltsch - oder denjenigen, die Kaufbrief innehaben - das Schultheißenamt zu Oberehnheim und den Zoll zu Kestenholz mit Zubehör laut des Kaufbriefs vom 23.02.1463 (uff sontag invocavit) verkauft und verschrieben hatte. Die Einwohner zu Schlettstadt (Sletstatt) hätten dem Reinbold bislang nicht gezollt und ihm darüber hinaus Abbruch an seinen Rechten getan. Reinbold hat daraufhin die ihm im Kaufbrief verpflichteten Bürgen zum Einlager gemahnt, doch auf Ansinnen des Pfalzgrafen gütlich davon Abstand genommen. Nachdem dieser Reinbolds Schaden besehen hat, versichert der Fürst, dass ihm in der Sache bis zum nächsten Halbfasten [08.03.1472] Genüge getan werden soll. Reinbold hat dem Pfalzgraf auch Briefe übersandt, die ihm Veit der Zöllner (Vitte der Zoller) gab, die belegten, dass der Oberlandvogt, der Vogt von Ortenberg und die Ihren den Zoll niedergelegt hätten, was entgegen den Bestimmungen des Kaufbriefs sei. Kurfürst Friedrich versichert, dass sein Zöllner zu Selz dem Reinbold anstelle des genannten Zolls 100 Gulden zu Halbfasten nach Straßburg reichen und Reinbold im Schultheißenamt zu Oberehnheim belassen werden soll. Wenn der Zoll zu Kestenholz zu diesem Zeitpunkt wieder aufgerichtet ist, mag Reinbold ihn zu seinen Händen nehmen, andernfalls soll er sein Hauptgeld mitsamt Baugeld und weiteren Kosten nach dem Kaufbrief im Monat nach Halbfasten vom Pfalzgrafen einfordern.