Pfalzgraf Friedrich bei Rhein, furmunder seines vettern Pfalzgraf Philipps, einerseits sowie Herzog Stephan von Pfalz-Simmern-Zweibrücken und dessen Sohn Herzog Ludwig I. (der Schwarze) von Pfalz-Zweibrücken-Veldenz andererseits bekunden die Übertragung der in ihren Ämtern bestehenden und künftigen Streitigkeiten zum Austrag vor Dieter Kämmerer (Diether Kemerer) von Worms als gemeynen mann, dem beide Parteien je zwei Zusätze benennen sollen.