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Mainz, 1571.05.15. (Richter Theodor Selbach). Eucharius Oisterling verträgt sich mit seinem Stiefsohn Hans Kirsch in Regelung des Vertrags vom 13.5.1568, zwischen beiden und den Kindern, die Hansens Mutter mit Eucharius erzielt, dahin, dass die Einkindschaft aufgehoben wird und Hans als sein ganzes Erbteil 45 fl. erhält (darin 16 Taler aus der Einkindschaft eingeschlossen) erhält. Z.: Hans Ditz, Unterkäufer, als Vormund, Barthel Dreher, Heinrich Dorn, Peter von Nordenstadt, wohnhaft zu Weisenau, und Hans Wolfart. Mainz, 1571.01.24. Der Stiefsohn bestätigt vor dem Schultheissen (Eler) sein Einverständnis und den Empfang der 45 fl. S. 1) Schultheiss, 2) Richter.

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