Georg Graf von Veldenz (Veldenczen), Simon und Johann Gebrüder
Grafen von Sp. [-Kreuznach], Gottfried Herr zu Eppstein (Eppinsten),
Heinrich von Hohenfels (Hoinfelz) und Philipp von Sp. versprechen, einander
zu helfen, solange sie leben, gegen jedermann ausgenommen den Erzbischof von
Mainz (Menzen), Erzbischof Balduin von Trier (Triren) und den Herzog von
Bayern (Beygeren), der Pfalzgraf bei Rhein ist. Simon, Johann und Philipp
nehmen den Wildgrafen Johann von Dhaun (Dunen) für diesen Krieg aus; sie
werden dem Grafen Georg nicht gegen diesen helfen; Gottfried von Eppstein
und Heinrich von Hohenfels dagegen wollen das tun, solange der Krieg währt.
Falls der Wildgraf allerdings dem Grafen Georg Unrecht tut, sollen die drei
von Sp. den Grafen von Veldenz unterstützen. Graf Georg von Veldenz nimmt
Wilhelm Grafen von Katzenelnbogen (Kazzen-) auf 2 Jahre aus, Philipp von Sp.
Eberhard Grafen von Katzenelnbogen ebenfalls auf 2 Jahre. Tut einer der
beiden einem Vertragspartner Unrecht oder wird dessen Feind, soll das
Heinrich von Hohenfels mitgeteilt werden; stellt der fest, daß der Partner
im Recht ist, ist das den übrigen mitzuteilen, die dann binnen 14 Tagen
helfen sollen. Ist Heinrich von Hohenfels vom Unrecht betroffen, nimmt Graf
Georg von Veldenz die Prüfung vor. Die drei Grafen dienen mit je 15,
Gottfried mit 10, Heinrich und Philipp mit 6 Mann. Graf Georg wird Heinrich
und Philipp auch nur mit 6 Mann unterstützen; zu stellen sind edle,
wohlberittene Leute zu täglichem Krieg innerhalb des Landes auf eigene
Kosten. Mit diesem Haufen soll man einander innerhalb des Landes gegen
jedermann unterstützen. Entstehen unter den Partnern Streit oder Krieg, soll
Heinrich von Hohenfels feststellen, was Recht ist; ist er betroffen, tut das
der Graf von Veldenz. Streiten diese beiden untereinander, soll Graf Simon
es richten. Für den Fall, daß Burgmannen, Mannen oder Untertanen der Partner
untereinander oder gegen einen der Aussteller streiten, sind folgende
Ratleute bestimmt: von Graf Georg Gerlach Slaffe, von Graf Simon Winand
Schemmer, von Graf Johann Heinrich von Graseweg (-wegin) und wieder von Graf
Georg Werner von Odenbach (Odin-); deren Obmann ist Heinrich von Hohenfels;
sie haben den Streitenden zu ihrem Recht zu verhelfen. Verweigert einer das
Recht, sollen die Partner gegen diesen helfen. Graf Johann von Sp. soll
nichts gegen den Raugrafen Konrad den Jungen tun, solange die zwischen
beiden vermittelte "satzunge" währt, über die er Urkunden hat. Nach deren
Ablauf sollen die Partner gegen den Raugrafen helfen, wenn es nötig ist. Hat
ein Partner einen Krieg außerhalb der Grenzen und ist das Recht auf seiner
Seite, haben die anderen mit der genannten Zahl an Leuten zu helfen. Wer
außer Landes reitet, soll seine Amtleute anweisen, nach diesem Vertrag zu
handeln. Wer sich daran nicht hält, ist treu- und ehrlos. Stirbt ein
Ratmann, ist binnen eines Monats ein neuer zu stellen; geschieht das nicht,
ist Graf Georg zum Einlager in Kreuznach (Cruzenach), Simon und Johann sind
zum Einlager in Meisenheim (Meisinh.) verpflichtet. Der Obmann ist
gegebenenfalls von den drei Grafen zu ersetzen; hierfür gilt ebenfalls diese
Regelung. Die 6 Aussteller siegeln.