Georg Graf von Veldenz (Veldenczen), Simon und Johann Gebrüder Grafen von Sp. [-Kreuznach], Gottfried Herr zu Eppstein (Eppinsten), Heinrich von Hohenfels (Hoinfelz) und Philipp von Sp. versprechen, einander zu helfen, solange sie leben, gegen jedermann ausgenommen den Erzbischof von Mainz (Menzen), Erzbischof Balduin von Trier (Triren) und den Herzog von Bayern (Beygeren), der Pfalzgraf bei Rhein ist. Simon, Johann und Philipp nehmen den Wildgrafen Johann von Dhaun (Dunen) für diesen Krieg aus; sie werden dem Grafen Georg nicht gegen diesen helfen; Gottfried von Eppstein und Heinrich von Hohenfels dagegen wollen das tun, solange der Krieg währt. Falls der Wildgraf allerdings dem Grafen Georg Unrecht tut, sollen die drei von Sp. den Grafen von Veldenz unterstützen. Graf Georg von Veldenz nimmt Wilhelm Grafen von Katzenelnbogen (Kazzen-) auf 2 Jahre aus, Philipp von Sp. Eberhard Grafen von Katzenelnbogen ebenfalls auf 2 Jahre. Tut einer der beiden einem Vertragspartner Unrecht oder wird dessen Feind, soll das Heinrich von Hohenfels mitgeteilt werden; stellt der fest, daß der Partner im Recht ist, ist das den übrigen mitzuteilen, die dann binnen 14 Tagen helfen sollen. Ist Heinrich von Hohenfels vom Unrecht betroffen, nimmt Graf Georg von Veldenz die Prüfung vor. Die drei Grafen dienen mit je 15, Gottfried mit 10, Heinrich und Philipp mit 6 Mann. Graf Georg wird Heinrich und Philipp auch nur mit 6 Mann unterstützen; zu stellen sind edle, wohlberittene Leute zu täglichem Krieg innerhalb des Landes auf eigene Kosten. Mit diesem Haufen soll man einander innerhalb des Landes gegen jedermann unterstützen. Entstehen unter den Partnern Streit oder Krieg, soll Heinrich von Hohenfels feststellen, was Recht ist; ist er betroffen, tut das der Graf von Veldenz. Streiten diese beiden untereinander, soll Graf Simon es richten. Für den Fall, daß Burgmannen, Mannen oder Untertanen der Partner untereinander oder gegen einen der Aussteller streiten, sind folgende Ratleute bestimmt: von Graf Georg Gerlach Slaffe, von Graf Simon Winand Schemmer, von Graf Johann Heinrich von Graseweg (-wegin) und wieder von Graf Georg Werner von Odenbach (Odin-); deren Obmann ist Heinrich von Hohenfels; sie haben den Streitenden zu ihrem Recht zu verhelfen. Verweigert einer das Recht, sollen die Partner gegen diesen helfen. Graf Johann von Sp. soll nichts gegen den Raugrafen Konrad den Jungen tun, solange die zwischen beiden vermittelte "satzunge" währt, über die er Urkunden hat. Nach deren Ablauf sollen die Partner gegen den Raugrafen helfen, wenn es nötig ist. Hat ein Partner einen Krieg außerhalb der Grenzen und ist das Recht auf seiner Seite, haben die anderen mit der genannten Zahl an Leuten zu helfen. Wer außer Landes reitet, soll seine Amtleute anweisen, nach diesem Vertrag zu handeln. Wer sich daran nicht hält, ist treu- und ehrlos. Stirbt ein Ratmann, ist binnen eines Monats ein neuer zu stellen; geschieht das nicht, ist Graf Georg zum Einlager in Kreuznach (Cruzenach), Simon und Johann sind zum Einlager in Meisenheim (Meisinh.) verpflichtet. Der Obmann ist gegebenenfalls von den drei Grafen zu ersetzen; hierfür gilt ebenfalls diese Regelung. Die 6 Aussteller siegeln.

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv
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