Anthonius, v. G. Gn. Abt der freien Stifte St. Ludgers, Werden und
Helmsteden, bekennt, daß Er in Anbetracht der von Ihm im letzten Sommer bei
seinem Aufenthalte im Kloster vor Helmstedt daselbst mit eigenen Augen
wahrgenommmenen Armuth u. Noth, u. in Rücksicht darauf, daß eine Sonderung
der Abtsgüter von den Conventsgütern in den reformirten Klöstern aller
geistlichen Orden ungewöhnlich sei, dem dortigen Propst u. Convent die
denselben bereits von den früheren Äbten Conraet## van Gelichen und Diderick
Hagedorn wiederkäuflich verpfändeten Güter, Zinse, Renten, Aufkünfte u.
Pächte in Holz, Gras, Acker, Wasser, Weide, "Heghen", "Erun", "über oder in
der Erde", in Weinsellungen, Zinsen, Malter, Häusern, Feld- und sonstigen
Gütern oder Aufkünften, unter Verzicht auf den Wiederkauf, zu ewigem Besitz
übergeben habe, sie mögen los sein, oder künftig noch, sei es durch Ablauf
der Nutzjahre, sei es durch den Tod der damit begabten oder beliehenen
Personen, los werden, wie denn auch, falls diese Personen solche Güter
verkaufen, versetzen oder verpfänden wollen der Propst u. Convent dem ihm
deshalb zustehenden Rechte nach letztern, mit Ausschluß jedes Anderen, an
sich kaufen oder lösen möge; u. wird damit zugleich erklärt, daß das Kloster
bei seinen Privilegien Briefen, Siegeln, Gerechtigkeiten, Freiheiten u.
guten Gewohnheiten belassen u. erhalten werden solle, den Äbten jedoch die
Huldigung, Gilden, Wercken, Ämter, Herrlichkeit u. Gerechtigkeiten, in der
Stadt Helmstedt, das Schulzen-Amt im Neumarkt, die Voigtei im Ostendorfe,
die Münze, der Wechsel u. das Abtsholz, wie diese Stücke dem Rathe von
Helmstedt verpfändet seien, desgleichen die Verleihung der geistlichen u.
weltlichen Lehngüter, die Lehnwaare u. die Wiedereinlösung des dem Kloster
versetzten Großen Abteihofes mit den dazu gehörigen 6 Hufen vorbehalten
werden; daß es im übrigen aber bei den Bestimmungen des Briefs des Abts
Dietrich (Nr. 137, S. 139 ff. dies. Rep.), soweit dieselben hier nicht
abgeändert werden, verbleibe. Johannes Prior, Hinricus Kellner, Wesselus
Küster u. gemeiner Convent von Werden bekennen, daß mit Ihrer Bewilligung
diese Verschreibung ertheilt sei. - Gegeven in dem jare unses heren als men
schreff 1489 am daghe des hilligen Abtz und confessors Galli. (16 Oct.) -
(Mit den angehängten, beschädigten Siegeln des Abts u.
Convents.)