Suchergebnisse
  • -3 von 218

Anthonius, v. G. Gn. Abt der freien Stifte St. Ludgers, Werden und Helmsteden, bekennt, daß Er in Anbetracht der von Ihm im letzten Sommer bei seinem Aufenthalte im Kloster vor Helmstedt daselbst mit eigenen Augen wahrgenommmenen Armuth u. Noth, u. in Rücksicht darauf, daß eine Sonderung der Abtsgüter von den Conventsgütern in den reformirten Klöstern aller geistlichen Orden ungewöhnlich sei, dem dortigen Propst u. Convent die denselben bereits von den früheren Äbten Conraet## van Gelichen und Diderick Hagedorn wiederkäuflich verpfändeten Güter, Zinse, Renten, Aufkünfte u. Pächte in Holz, Gras, Acker, Wasser, Weide, "Heghen", "Erun", "über oder in der Erde", in Weinsellungen, Zinsen, Malter, Häusern, Feld- und sonstigen Gütern oder Aufkünften, unter Verzicht auf den Wiederkauf, zu ewigem Besitz übergeben habe, sie mögen los sein, oder künftig noch, sei es durch Ablauf der Nutzjahre, sei es durch den Tod der damit begabten oder beliehenen Personen, los werden, wie denn auch, falls diese Personen solche Güter verkaufen, versetzen oder verpfänden wollen der Propst u. Convent dem ihm deshalb zustehenden Rechte nach letztern, mit Ausschluß jedes Anderen, an sich kaufen oder lösen möge; u. wird damit zugleich erklärt, daß das Kloster bei seinen Privilegien Briefen, Siegeln, Gerechtigkeiten, Freiheiten u. guten Gewohnheiten belassen u. erhalten werden solle, den Äbten jedoch die Huldigung, Gilden, Wercken, Ämter, Herrlichkeit u. Gerechtigkeiten, in der Stadt Helmstedt, das Schulzen-Amt im Neumarkt, die Voigtei im Ostendorfe, die Münze, der Wechsel u. das Abtsholz, wie diese Stücke dem Rathe von Helmstedt verpfändet seien, desgleichen die Verleihung der geistlichen u. weltlichen Lehngüter, die Lehnwaare u. die Wiedereinlösung des dem Kloster versetzten Großen Abteihofes mit den dazu gehörigen 6 Hufen vorbehalten werden; daß es im übrigen aber bei den Bestimmungen des Briefs des Abts Dietrich (Nr. 137, S. 139 ff. dies. Rep.), soweit dieselben hier nicht abgeändert werden, verbleibe. Johannes Prior, Hinricus Kellner, Wesselus Küster u. gemeiner Convent von Werden bekennen, daß mit Ihrer Bewilligung diese Verschreibung ertheilt sei. - Gegeven in dem jare unses heren als men schreff 1489 am daghe des hilligen Abtz und confessors Galli. (16 Oct.) - (Mit den angehängten, beschädigten Siegeln des Abts u. Convents.)

Vollständigen Titel anzeigen
Niedersächsisches Landesarchiv
Objekt beim Datenpartner
Loading...