Search results
  • 8 of 1,648

Dieselben sowie der ganze Rath (universitas consulum) der Altstadt, Neustadt, des Hagens, der alten Wink und des Sacks zu Braunschweig bekennen, daß sie darüber freundschaftlich sich vereinigt haben, daß sie, die vorgedachten Konsuln, wann sie Jemand als Bürger aufnehmen, vor Allem genau von demselben erforschen müssen, ob er dem Decan und Kapitel zu s. Blasii iure litonico verhaftet sei, und falls dieser Verband eingestanden werden sollte, ihn nicht als Bürger aufnehmen dürfen, daß dagegen falls der Aufzunehmende in einem solchen Verbande mit dem erwähnten Decan und Kapitel zu stehen ableugnen und, nach erfolgter Aufnahme, während eines Jahres und 6 Wochen in Braunschweig sich aufgehalten, daselbst sein Domicil genommen und in dieser Zeit fortwährend öffentlich sich gezeigt haben sollte, sie, die vorgedachten Decan und Kapitel, hiernach auf keine Weise Ansprüche gegen denselben zu erheben berechtigt seien. Übrigens verpflichten sich noch die mehrerwähnten, Decan und Kapitel, 2 aus der Pfarre s. Martini zu ersuchen, daß diese nebst dem Rector der, innerhab der Grenzen der Pfarre s. Martini belegenen Kapelle s. Bartholomaei die milden Gaben annehmen, welche zum Bau der obengedachten Kapelle (in truncum et tabulam praed. cap.) dargebracht werden, und für die rechte Verwendung solcher Gaben sorgen. Zeugen: magister Bruno, Thidericus de Godenstede, Ludolfus de Honlaghe canonici ecclesi s. Blasii, Ludolfus Offe, Wedego de Veltstede, Conradus Holtnickere junior, cives Bruneswicenses. Datum et actum a. 1325 quarto kalend. Februarii. Kapitels- und Stadtsiegel an rothen Fäden. Druck: UB. Stadt Braunschweig 3 Nr. 130

Show full title
Niedersächsisches Landesarchiv
Data provider's object view
Loading...