Dieselben sowie der ganze Rath (universitas consulum) der Altstadt,
Neustadt, des Hagens, der alten Wink und des Sacks zu Braunschweig bekennen,
daß sie darüber freundschaftlich sich vereinigt haben, daß sie, die
vorgedachten Konsuln, wann sie Jemand als Bürger aufnehmen, vor Allem genau
von demselben erforschen müssen, ob er dem Decan und Kapitel zu s. Blasii
iure litonico verhaftet sei, und falls dieser Verband eingestanden werden
sollte, ihn nicht als Bürger aufnehmen dürfen, daß dagegen falls der
Aufzunehmende in einem solchen Verbande mit dem erwähnten Decan und Kapitel
zu stehen ableugnen und, nach erfolgter Aufnahme, während eines Jahres und 6
Wochen in Braunschweig sich aufgehalten, daselbst sein Domicil genommen und
in dieser Zeit fortwährend öffentlich sich gezeigt haben sollte, sie, die
vorgedachten Decan und Kapitel, hiernach auf keine Weise Ansprüche gegen
denselben zu erheben berechtigt seien. Übrigens verpflichten sich noch die
mehrerwähnten, Decan und Kapitel, 2 aus der Pfarre s. Martini zu ersuchen,
daß diese nebst dem Rector der, innerhab der Grenzen der Pfarre s. Martini
belegenen Kapelle s. Bartholomaei die milden Gaben annehmen, welche zum Bau
der obengedachten Kapelle (in truncum et tabulam praed. cap.) dargebracht
werden, und für die rechte Verwendung solcher Gaben sorgen. Zeugen: magister
Bruno, Thidericus de Godenstede, Ludolfus de Honlaghe canonici ecclesi s.
Blasii, Ludolfus Offe, Wedego de Veltstede, Conradus Holtnickere junior,
cives Bruneswicenses. Datum et actum a. 1325 quarto kalend. Februarii.
Kapitels- und Stadtsiegel an rothen Fäden. Druck: UB. Stadt Braunschweig 3
Nr. 130