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Hans Stolp, seßhaft "zum Stull" in Winnenden, wegen Verletzung seines eidlichen Versprechens, ohne herzogliche Begnadigung das Fürstentum Württemberg nicht mehr zu betreten, erneut gef. und straffällig geworden, jedoch statt Anwendung des "strengen Rechts" mit einem milden Urteil und einer Leibesstrafe belegt, gelobt bei Verlust seines Lebens für immer im Amt Winnenden zu bleiben. Stolp war vordem wegen verbotenen Handels mit Juden zu Winnenden gef. und rechtskräftig des Landes verwiesen, jedoch wieder in seinem Haus angetroffen worden.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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