Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz, auch für seinen Sohn Philipp und beider Erben, bevollmächtigt den Provinzial und die Patres (provincial und vettern) des Karmeliterordens, dass sie das Kloster Ingelheimerhausen im Ingelheimer Tal, welches Friedrichs Vorfahren den Karmelitern zugewandt haben, nach den Freiheiten des Ordens versehen (orden setzen straffen und regiren) mögen, wobei ein ordentliches reformiertes Wesen gehalten werden soll. Weiter befreit der Aussteller das Kloster und alle seine Güter und Zugehörungen dahin, dass Rechtsangelegenheiten beider Parteien nicht vor geistliche Gerichte gezogen werden, sondern der Rechtsweg vor den zuständigen weltlichen Gerichten gesucht werden soll, mit der Ausnahme solcher Angelegenheiten, die allein vor geistliche Gerichte gehören. Der Aussteller weist seine Amtleute und Schultheißen zu Oppenheim sowie Ober-Ingelheim und Nieder-Ingelheim an, die Klosterleute darin zu handhaben und zu schirmen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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