Ks. Maximilian [I.] bestätigt die Freiheit des Freihofs, gen. Adelberger Hofs, zu Esslingen ("so ain jede person umb missetat und verhandlung, darumb sy an iren eren, leyb und leben mit recht gestraft werden möchte, darin fliehet, niemands gewaltig hand an sy legen"). Da diese Freiheit aber "also unordenlich in solchem weitem und gemainem begreif der personen halb gehalten worden, dardurch künftig unrat und abbruch zu besorgen wäre", so specificiert Maximilian auf Bitten des Abts Leonhard diese Freiheit genauer dahin, daß jede solche Person, die in den Hof, soweit er mit Mauern und sonst begriffen und umfangen ist, mit Genehmigung des Abts kommt, darin frei sein soll. Niemand darf sie beleidigen, beschweren, daraus nehmen oder Hand an sie legen. Die Person soll in dem ihr zugewiesenen Gemach bleiben und ihre Wohnung darin haben, solange es einem Prälaten zu Adelberg beliebt und auf ihre eigenen Kosten. Wenn ihr der Prälat aufkündigt, soll sie in den nächsten 2 oder 3 Tagen ohne Widerrede abziehen. "Und ob sy sich nit gebürlich gehalten oder etwas an ir wonung und gemach zerbrochen hetten, sollen sy solchs wider machen lassen auf iren aigen costen". Zuwiderhandlung gegen das Asylrecht wird mit 100 Mark lötigs Goldes bestraft.